Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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soluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten die im 
§. 53 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. 
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des 
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder 
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, nur mit Ge- 
nehmigung des vorgesetzten Ministers. 
F. 90. 
Bestellung eines Syndikus. 
Der Kreistag kann nach Bedürfniß einen Syndikus bestellen, welcher die 
Befähigung zum Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an den Sitzungen mit be- 
rathender Stimme Theil. 
S. 91. 
Amtsdauer, Vereidigung und Dienstvergehen der Ausschußmitglieder. 
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß- 
abe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur 
ahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mit- 
lieder aus. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das 
oos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. Jede 
Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit 
vorgeschriebenen Bedingungen. Der Kreisausschuß hat darüber zu beschließen, ob 
dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet inner- 
halb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Die Klage steht 
auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende 
Wirkungz jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht 
stattfinden. Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen 
Vertreter bestellen. 
Die Ausschußmitglieder werden von dem Vorsitzenden vereidigt. Die 
Ausschußmitglieder können nach Maßgabe der Bestimmungen im F. 39 des Ge- 
setzes über die allgemeine Landesverwaltung im Wege des Dieziplinarverfahrens 
ihrer Stellen enthoben werden. 
d. 92. 
Die Geschäfte des Kreisausschusses in der Kreiskommunal- und in der allgemeinen 
Landesverwaltung. 
Der Kreisausschuß hat: 
1) die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen, soweit 
damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch 
Gesetz oder Kreistagsbeschluß beauftragt werden; 
2) die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse 
des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem festzustellenden 
Kreishaushalts-Etats zu verwalten; 
(Nr. 9071.)
	        
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