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4) Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises,
5) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestand belastet
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde,
sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis,
6) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung,
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre
hinaus fortdauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
zu 2 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 3 der Be-
stätigung der Minister des Innern und der Finanzen, in den übrigen Fällen der
Bestätigung des Bezirksausschusses.
Ohne die vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des
Kreistages nichtig.
Aufssichtsbehörden.
K. 105.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Landkreise wird von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter Instanz
von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mit-
wirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrathes. Beschwerden an die
Ausfsichtsbehörden in Kreisangelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei
Wochen anzubringen.
F. 106.
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in den Gesetzen zugewiesenen
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Vorschriften der Gesetze
gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde.
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände
der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere
auch der Haushalts-Etats und der Jahresrechnungen zu verlangen, sowie Ge-
schäfts= und Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen.
K. 107.
Beschlüsse des Kreistages, der Kreiskommissionen, sowie in Kommunal-=
angelegenheiten des Kreises gefaßte Beschlüsse des Kreisausschusses, welche deren
Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Landrath, entstehenden
Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe mit auf-
schiebender Wirkung zu beanstanden.
Gegen die Verfügung des Landrathes steht dem Kreistage, der Kreis-
kommission beziehungsweise dem Kreisausschusse innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Bezirksausschusse zu. Dieselben können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.
(Nr. 9071.) 43“