Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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§. 108. 
Auflösung des Kreistages durch Königliche Verordnung. 
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann ein Kreistag durch König- 
liche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, 
welche binnen sechs Monaten, vom Tage der Auflösung an, erfolgen müssen. 
Im Falle der Auflösung eines Kreistages bleiben die von demselben ge- 
wählten Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreiskommissionen so lange in 
Wirksamkeit, bis der neu gebildete Kreistag die erforderlichen Neuwahlen voll- 
zogen hat. 
. 109. 
ZLwangsweise Etatisirung gesetzlicher Leistungen. 
Unterläßt oder verweigert ein Kreis die ihm gesetzlich obliegenden, von der 
Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den 
Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der 
Regierungspräsident unter Angabe der Gründe die Eintragung in den Etat be- 
ziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem Kreise innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. 
Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen besonderen 
Vertreter bestellen. 
Sechster Titel. 
Von der Dotation der Kreisverbände. 
S. 110. 
Für die Durchführung der Kreisordnung, insbesondere zur Bestreitung der 
Kosten des Kreisausschusses, hat vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab, 
unter Berücksichtigung der im letzten Absatze vorgesehenen Ausgleichung, der Be- 
zirksverband des Regierungsbezirks Cassel die Jahressumme von 91 428 Mark und 
der Bezirksverband des Regierungsbezirks Wiesbaden die Jahressumme von 
61 944 Mark zur einen Halfte nach dem Maßstabe des Flächeninhalts, zur 
anderen Hälfte nach dem Maßstabe der durch die Sihlung) vom 1. Dezember 1885 
festgestellten Zahl der Civilbevölkerung auf die einzelnen Landkreise der beiden Re- 
gierungsbezirke zu vertheilen und denselben alljährlich in vierteljährlichen Theil- 
zahlungen zu überweisen. 
Zu diesen Zahlungen sind die Jahresrenten zu verwenden, welche gemäß 
§. 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 497) den 
kommunalständischen Verbänden in den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden, 
beziehungsweise dem Stadtkreise Frankfurt a. M. aus den Einnahmen des Staats- 
haushalts überwiesen sind. Die dem Stadtkreise Frankfurt a. M. zustehende 
Jahresrente geht vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab auf den Bezirks- 
verband des Regierungsbezirks Wiesbaden über.
	        
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