Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Fällen nur eine Feld- oder Reisezulage von 1,50 Mark neben den ihnen nach 
§. 40 zustehenden Tagegeldern. 
d. 42. 
Wenn den Land (Feld)messern die zu den Arbeiten auf dem Felde er- 
forderlichen, brauchbaren und geübten Handarbeiter nicht gestellt werden, so können 
sie dieselben für Rechnung der Interessenten in der erforderlichen JZahl annehmen 
und denselben je nach der Schwierigkeit der Arbeit einen den ortsüblichen bis zu 
dreißig Prozent übersteigenden Tagelohn bewilligen. Die Auschaffungskosten der 
zu den Vermessungen und Nivellements erforderlichen Pfähle, Stangen 2c., sowie 
baare Auslagen für Kahnmiethe, Botengänge u. s. w. werden, sofern die Be- 
theiligten ablehnen, ihrerseits Lieferungen und Leistungen dieser Art unmittelbar 
zu übernehmen, gegen gquittirte Beläge vergütigt. 
K. 43. 
Die Land (Feldmesser erhalten an Reisekosten, um sich von ihrem 
Wohrsitze, oder von ihrem derzeitigen Aufenthaltsorte an den Ort der Vermessung 
und zurück zu begeben, einschließlich der Entschädigung für die Fortschaffung des 
Gepäcks, der Karten und Instrumente 
a) bei Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen für das Kilometer 
13 Pfennig und außerdem für jeden Zu= und Abgang nach und von 
der Eisenbahn je 3 Mark, 
b) bei Reisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurück- 
gelegt werden können, für das Kilometer 40 Pfennig. 
Die Reisekosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. 
Hat jedoch ein Land (Feld)messer Geschäfte an verschiedenen Orten nach ein- 
ander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt 
der Berechnung der Reisekosten zu Grunde zu legen. 
Für Geschäfte in geringerer Entfernung als 2 Kilometer vom Wohnsigze, 
beziehungsweise Aufenthaltsorte, werden Reisekosten nicht gezahlt. 
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für 
ein volles Kilometer gerechnet. Bei Reisen von nicht weniger als 2 Kilometer, 
aber unter 8 Kilometer, sind die Fuhrkosten für 8 Kilometer zu gewähren. 
Haben erweislich höhere Reisekosten als vorstehend bestimmte aufgewendet 
werden müssen,) so werden diese erstattet. 
C. 44. 
Für das zu den Karten und Zeichnungen zu verwendende Zeichenpapier 
bester Qualität werden für 0)1 Quadratmeter 25 Pfennig, wenn dasselbe aber 
auf Kattun oder Leinwand aufgezogen ist, 50 Pfennig vergütet. 
Andere Auslagen für Schreib= und Zeichenmaterialien können nicht liquidirt 
werden. 
(Tr. 9088.) 57“ 
Auslagen. 
Reisekosten. 
Vergütung für 
Jeichenpapier.
	        
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