Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Die  Anmeldung  gilt  als  vor  dem  Handelsgerichte  erklärt,  wenn  sie  vor  dem  Vorstande,
  vor  einem  von  ihm  beauftragten  Handelsrichter,  dem  Assessor  oder  dem  Gerichtsschreiber
  erfolgt  ist.

Unter  ver  beglaubigten  Form  ist  die  Beurkundung  durch  den  Vorstand  oder  Aktuar
eines  Bezirksgerichts,  durch  einen  Notar  over  einen  Schultheißen  zu  verstehen.

Bevollmächtigte  haben  sich  durch  eine  in  gleicher  Art  beglaubigte  Vollmacht  augzuweisen.


Dieselben  Formvorschriften  gelten  in  Begiehung  auf  die  Zeichnung  oder  Einreichung
  ver  Zeichnung  einer  Firma  oder  Unterschrift,  welche  nach  Vorschrift  des  Handelsgesetzbuchs
  bei  dem  Handelsgerichte  bewirkt  werden  soll.

Art.  14.

Einträge  und  Löschungen  im  Handelsregister,  sowie  Veröffentlichungen  hierüber  dürfen
nur  nach  vorgängigem  Beschlusse  des  Handelsgerichts  vorgenommen  werden.

Ausnahmsweise  genügt  das  Einverständniß  des  Vorstands  und  des  Assessors  des
Handelsgerichts,  wenn  viese  beiden  den  Fall  für  dringend  erachten.

Mündliche  Anmeldungen  sind  zunächst  in  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Für  die  Einträge  und  Löschungen  ist  von  den  Betheiligten  eine  Gebühr  von  1  bis
15  Gulden,  welche  nach  dem  Grade  der  Mühewaltung  ves  Gerichts  bemessen  wird,  zu
entrichten.

Art.  15.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Führung  des  Handelsregisters  und  über  die  damit
  verknüpften  Gebühren,  sowie  über  die  Gebühren  für  die  Beglaubigung  (Art.  13)
werden  von  dem  Justizministerium  in  einer  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Verfügung
getroffen  werden.

Art.  16.

Die  auf  das  Handelsregister  bezüglichen  Veröffentlichungen  der  Handelsgerichte  geschehen
  durch  die  von  ihnen  selbst  gewählten  öffentlichen  Blätter  (Art.  14  des  Handelsgesetzbuchs);
  nebstdem  aber  müssen  vieselben  stets  auch  in  ein  vom  Justigministerium  zu
bestimmendes  Centralblatt  eingerückt  werden.  Wenn  der  Ehmann  einer  Hanvelsfrau  im
Sinne  des  Art.  10  des  Handelsgesetzbuchs  ven  Widerruf  seiner  Einwilligung  zum  Betriebe
des  Handelsgewerbs  bei  dem  Hanvelsgerichte  angemelret  hat  (Art.  10),  so  ist  der  Eintrag