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Die Anmeldung gilt als vor dem Handelsgerichte erklärt, wenn sie vor dem Vorstande,
vor einem von ihm beauftragten Handelsrichter, dem Assessor oder dem Gerichtsschreiber
erfolgt ist.
Unter ver beglaubigten Form ist die Beurkundung durch den Vorstand oder Aktuar
eines Bezirksgerichts, durch einen Notar over einen Schultheißen zu verstehen.
Bevollmächtigte haben sich durch eine in gleicher Art beglaubigte Vollmacht augzuweisen.
Dieselben Formvorschriften gelten in Begiehung auf die Zeichnung oder Einreichung
ver Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, welche nach Vorschrift des Handelsgesetzbuchs
bei dem Handelsgerichte bewirkt werden soll.
Art. 14.
Einträge und Löschungen im Handelsregister, sowie Veröffentlichungen hierüber dürfen
nur nach vorgängigem Beschlusse des Handelsgerichts vorgenommen werden.
Ausnahmsweise genügt das Einverständniß des Vorstands und des Assessors des
Handelsgerichts, wenn viese beiden den Fall für dringend erachten.
Mündliche Anmeldungen sind zunächst in ein Protokoll aufzunehmen.
Für die Einträge und Löschungen ist von den Betheiligten eine Gebühr von 1 bis
15 Gulden, welche nach dem Grade der Mühewaltung ves Gerichts bemessen wird, zu
entrichten.
Art. 15.
Die näheren Bestimmungen über die Führung des Handelsregisters und über die damit
verknüpften Gebühren, sowie über die Gebühren für die Beglaubigung (Art. 13)
werden von dem Justizministerium in einer öffentlich bekannt zu machenden Verfügung
getroffen werden.
Art. 16.
Die auf das Handelsregister bezüglichen Veröffentlichungen der Handelsgerichte geschehen
durch die von ihnen selbst gewählten öffentlichen Blätter (Art. 14 des Handelsgesetzbuchs);
nebstdem aber müssen vieselben stets auch in ein vom Justigministerium zu
bestimmendes Centralblatt eingerückt werden. Wenn der Ehmann einer Hanvelsfrau im
Sinne des Art. 10 des Handelsgesetzbuchs ven Widerruf seiner Einwilligung zum Betriebe
des Handelsgewerbs bei dem Hanvelsgerichte angemelret hat (Art. 10), so ist der Eintrag