Tage · und Feldbücher.
Abzulitfernde Arbeiten.
Festsetzun
der Liquidationen.
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S. 45.
Das Tagebuch, welches von dem Land (Feld)messer zu führen und jeden
Abend pflichtmäßig zu vervollständigen ist, und die Feldbücher, Nivellementstabellen,
die trigonometrischen, die Flächen= und Eintheilungs-Berechnungen müssen am
Schlusse jedes Tages das Geleistete vollständig nachweisen.
Das Tagebuch ist den einzelnen Diäten-Liquidationen jedesmal beizufügen.
S. 46.
Der Land (Feldömesser ist für die Richtigkoit der Angaben im Tage-
buche, im Feldbuche und in den Berechnungen verantwortlich und hat für den
Fall absichtlich unrichtiger Angaben die Einleitung des Verfahrens wegen Zurück-
nahme der Bestallung (F. 4) zu gewärtigen.
S. 47.
Nach Vollendung seiner Arbeiten hat der Land (Feld)messer, sofern nicht
bei Ertheilung des Auftrages andere Bestimmungen oder Vereinbarungen getroffen
worden sind, folgende Gegenstände gehörig geordnet abzuliefern:
a) die nach F. 12 aufgenommenen Verhandlungen und Erläuterungen,
sowie die bei Ausführung des Geschäfts geführten Akten;
b) die sämmtlichen im H. 13 bezeichneten Vermessungs= und Nivellements-
Manuale (Feldbücher), desgleichen die Meßtischblätter, überhaupt alle
Arbeiten, die zur Auftragung gedient haben, ebenso die etwaigen Be-
rechnungen, trigonometrischen Sätze, sowie die speziellen Flächenberech-
nungen, dieselben mögen nach Original- oder Zirkel-Maaßen oder mit
besonderen zur Flächenberechnung geeigneten Instrumenten bewirkt sein;
I) die Urschrift des Vermessungsregisters in der für die Auseinandersetzungs-
arbeiten erforderlichen Form, und eine Reinschrift desselben;
d) einen nach F. 16 vorschriftsmäßig aufgetragenen und deutlich ohne
Färbung zu großer Flächen gezeichneten Ur= (Brouillon-) Plan;
e) eine Kopie des Ur-(Brouillon-) Plans, als Reinkarte gezeichnet, ohne
Eintragung der Stationslinien, jedoch mit Angabe und Eintheilung
der gemessenen, oder trigonometrisch berechneten, Hauptlinien und
Dreiecke.
Sowohl zum Ur- (Brouillon-) Plan, als zur Reinkarte muß Velinpapier
guter Qualität genommen werden, welches auf feine Leinwand oder Kattun so
lange Zeit vor dem Gebrauche sorgfältig aufzuziehen ist, daß ein nachtheiliges
Verziehen nicht mehr stattfinden kann.
K. 48.
Entstehen Zweifel über die Richtigkeit der von den Land (Feld)messern für
die Ausführung von Aufträgen der Staatsbehörden aufgestellten Liquidationen