Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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vom 16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung der etwa 
gemachten Anleihen erforderlichen Beträge als Ausgabe mit in Anrechnung ge- 
bracht werden dürfen. Die sich danach ergebenden abgabepflichtigen Beträge sind 
von den Staatsaufsichtsbehörden alljährlich durch Resolut endgültig festzustellen 
und öffentlich bekannt zu machen. 
g. 5. 
Die gesammten Staats= und für Rechnung des Staats verwalteten Eisen- 
bahnen sind als eine abgabepflichtige Unternehmung anzusehen. 
Als Reineinkommen gilt der rechnungsmäßige Ueberschuß der Einnahmen 
über die Ausgaben mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben eine 3½ prozentige 
Verzinsung des Anlage= beziehungsweise Erwerbskapitals nach der amtlichen 
Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen ist. Der sich 
danach ergebende abgabepflichtige Gesammtbetrag ist durch Resolut des Ressort- 
ministers alljährlich endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen. 
S. 6. 
Das Reineinkommen aus fiskalischen Domänen und Forsten ist für die 
einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuerreinertrage nach dem Verhältniß zu 
berechnen, in welchem der in der betreffenden Provinz aus den Domänen= und 
Forstgrundstücken erzielte etatsmäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben 
unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und Ver- 
waltungskosten zum Grundsteuerreinertrage steht. 
Das Verhältniß ist durch Resolut des Ressortministers alljährlich endgültig 
festzustellen und öffentlich bekannt zu machen. 
B. Vermeidung von Doppelbesteuerungen. 
S. 7. 
Die Vertheilung des der Einkommensbesteuerung nach F. 1 unterliegenden 
Einkommens aus dem Besitze oder Betriebe einer sich über mehrere Gemeinden 
erstreckenden Gewerbe-, Bergbau= oder Eisenbahnunternehmung erfolgt, insofern 
nicht zwischen den betheiligten Gemeinden und dem Abgabepflichtigen ein ander- 
weiter Vertheilungsmaßstab vereinbart ist, in der Weise, daß 
a) bei Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften derjenigen Gemeinde, 
in welcher die Leitung des Gesammtbetriebes stattfindet, der zehnte Theil 
jenes Einkommens vorab überwiesen, dagegen der Ueberrest nach 
Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahme 
vertheilt, 
b) in den übrigen Fällen das Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden 
erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen einschließlich der 
Tantiemen des Verwaltungs= und Betriebspersonals zu Grunde gelegt 
wird. Bei Eisenbahnen kommen jedoch die Gehälter, Tantiemen und 
Löhne desjenigen Personals, welches in der allgemeinen Verwaltung, 
(Nr. 9089.)
	        
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