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vom 16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung der etwa
gemachten Anleihen erforderlichen Beträge als Ausgabe mit in Anrechnung ge-
bracht werden dürfen. Die sich danach ergebenden abgabepflichtigen Beträge sind
von den Staatsaufsichtsbehörden alljährlich durch Resolut endgültig festzustellen
und öffentlich bekannt zu machen.
g. 5.
Die gesammten Staats= und für Rechnung des Staats verwalteten Eisen-
bahnen sind als eine abgabepflichtige Unternehmung anzusehen.
Als Reineinkommen gilt der rechnungsmäßige Ueberschuß der Einnahmen
über die Ausgaben mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben eine 3½ prozentige
Verzinsung des Anlage= beziehungsweise Erwerbskapitals nach der amtlichen
Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen ist. Der sich
danach ergebende abgabepflichtige Gesammtbetrag ist durch Resolut des Ressort-
ministers alljährlich endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.
S. 6.
Das Reineinkommen aus fiskalischen Domänen und Forsten ist für die
einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuerreinertrage nach dem Verhältniß zu
berechnen, in welchem der in der betreffenden Provinz aus den Domänen= und
Forstgrundstücken erzielte etatsmäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben
unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und Ver-
waltungskosten zum Grundsteuerreinertrage steht.
Das Verhältniß ist durch Resolut des Ressortministers alljährlich endgültig
festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.
B. Vermeidung von Doppelbesteuerungen.
S. 7.
Die Vertheilung des der Einkommensbesteuerung nach F. 1 unterliegenden
Einkommens aus dem Besitze oder Betriebe einer sich über mehrere Gemeinden
erstreckenden Gewerbe-, Bergbau= oder Eisenbahnunternehmung erfolgt, insofern
nicht zwischen den betheiligten Gemeinden und dem Abgabepflichtigen ein ander-
weiter Vertheilungsmaßstab vereinbart ist, in der Weise, daß
a) bei Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften derjenigen Gemeinde,
in welcher die Leitung des Gesammtbetriebes stattfindet, der zehnte Theil
jenes Einkommens vorab überwiesen, dagegen der Ueberrest nach
Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahme
vertheilt,
b) in den übrigen Fällen das Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden
erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen einschließlich der
Tantiemen des Verwaltungs= und Betriebspersonals zu Grunde gelegt
wird. Bei Eisenbahnen kommen jedoch die Gehälter, Tantiemen und
Löhne desjenigen Personals, welches in der allgemeinen Verwaltung,
(Nr. 9089.)