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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 36. 2
Inhalt: Uebereinkunft zwischen Preußen und Hessen wegen Erbanung, Unterhaltung und Verwaltung einer
stehenden Brücke über den Main bei Offenbach, S. 341. — Verfügung des Justizministers, be-
treffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtegerichts Geestemände,
S. 348.
(Nr. 9095.) Uebereinkunft zwischen Preußen und Hessen wegen Erbauung, Unterhaltung und
Verwaltung einer stehenden Brücke über den Main bei Offenbach. Vom
2. Juli 1885.
Se Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein haben — nachdem die auf
Grund der vorläufigen Stipulation in Artikel 13 des zwischen der Großherzoglich
und Kurfürstlich Hessischen Regierung am 29. Juni 1816 zu Frankfurt a. M.
abgeschlossenen Staatsvertrages und in Gemäßheit der Bestimmungen der zwischen
denselben Regierungen getroffenen Uebereinkunft vom 20. Februar 1818 auf
gemeinschaftliche Kosten erbaute Schiffbrücke über den Main bei Offenbach baufällig
geworden ist, und nachdem die auf den vorerwähnten Verträgen beruhenden Rechte
des vormaligen Kurfürstenthums Hessen auf Preußen übergegangen sind — es
für nützlich befunden, die Schiffbrücke durch eine stehende Brücke zu ersetzen.
Von Seiten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und
Königs ist
Allerhöchstihr Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amte Graf von Bismarck-
Schönhausen,
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
Allerhöchstihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister,
Wirkliche Geheime Rath Dr. Neidhardt
zum Abschluß einer Uebereinkunft wegen Erbauung, Unterhaltung und Verwaltung
dieser stehenden Brücke mit der erforderlichen Ermächtigung versehen worden und
haben dieselben unter Vorbehalt der Ratifikation folgende Uebereinkunft abgeschlossen.
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9095.)
Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1885.