Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Vom 1. Januar 1884 ab gehen auf den Preußischen Staat die gesammten 
Nutzungen und Lasten des Vermögens der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft 
ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst und in dem zwischen 
Preußen und Braunschweig unter dem 27./30. Juni 1884 abgeschlossenen Staats- 
vertrage, betreffend das Braunschweigische Eisenbahnunternehmen, näher bestimmt 
ist, über. Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Verwaltungs= 
Unterhaltungs= und Betriebskosten, der dem Braunschweigischen Staate zu zahlenden 
Annuität, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihen der 
Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft erforderlichen Beträge verbleibende Rein- 
ertrag dem Preußischen Staate ausschließlich zu. 
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Preußische Staat 
die ordnungsmäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen 
und der Betriebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den 
Betrieb des Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen 
sollen dem Staate die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen 
Fonds, namentlich des Reservefonds und des Erneuerungsfonds, mit der im §. 8 
vorgesehenen Beschränkung zur freien Verfügung anheimfallen und die auf die 
Verwendung und Verwaltung derselben bezüglichen statutarischen Bestimmungen 
außer Anwendung treten. 
g. 3. 
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, oder durch diesen Ver- 
trag etwas Anderes festgesetzt ist, gehen auf die zu errichtende Königliche Behörde 
(§. 1) alle in dem Gesellschaftsstatute der Direktion, sowie auch den General= 
versammlungen und dem Aufsichtsrathe beigelegten Befugnisse über. Dieselbe 
vertritt die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft bezüglich aller derselben zu- 
stehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle 
Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen. 
Es verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung des Braunschweigischen 
Eisenbahnunternehmens bis zu dem Zeitpunkte des Uebergangs derselben auf die 
Königliche Behörde bei den Bestimmungen des §. 42 Nr. 6 des Gesellschafts- 
statuts mit der Maßgabe, daß der Aufsichtsrath die von der Direktion über die 
Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkte gelegten oder zu legenden Rechnungen end- 
gültig zu prüfen und zu dechargiren hat. 
Fur die Folge hat die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft ihren Sitz 
und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber 
den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Braunschweigischen Eisen- 
bahngesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in der Stadt Braunschweig, 
und soll die erwähnte Königliche Behörde in dieser Beziehung, wie auch wegen 
aller aus Anlaß der Anlage oder des Betriebes der im Herzoglich Braunschwei- 
gischen Gebiete gelegenen Strecken der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft 
hervorgehenden Entschädigungsansprüche der Gerichtsbarkeit in der Stadt Braun- 
schweig unterworfen sein.
	        
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