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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 10 —
Inhalt: Geseh, betreffend die Kirchenverfassung der evangelischen Kirche im Bezirke des Konsistoriums zu Cassel,
S. 79. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Tbeil
des Bezirks des Amtsgerichts Flensburg, S. 112. — Verfügung des Justizministers, betreffend die
Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Hildesheim und Lüchow, S. 112.
(Nr. 9115.) Gesetz, betreffend die Kirchenverfassung der evangelischen Kirche im Bezirke des
Konsistoriums zu Cassel. Vom 19. März 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für den Bezirk des Konsistoriums zu Cassel, was folgt:
Artikel 1.
Die in der anliegenden Presbyterial- und Synodalordnung für die evan-
gelischen Kirchengemeinschaften (die reformirte, die lutherische und die unirte) im
Bezirke des Konsistoriums zu Cassel vom 16. Dezember 1885 bestimmten und
nach den Vorschriften derselben zusammengesetzten Presbyterial- und Synodalorgane
üben die nachstehenden Rechte nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Artikel 2.
Das Presbyterium im engeren Sinne übt die ihm zugewiesenen Rechte
in Betreff
1) der Vertretung der Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung und
bei Verwaltung des Kirchenvermögens mit Einschluß der kirchlichen
Lokalstiftungen sowie des Pfarrvermögens (§§. 13 und 14 Ziffer 12),
2) der Verfügung über die Kirchengebäude (F. 14 Ziffer 2 Abs. 3),
3) der Vertretung der Gemeindeinteressen in Beziehung auf die Schule
C. 14 Sifer 0h,
4) der Vertretung der Gemeinde bei Parochalveränderungen G. 14 Ziffer 11).
Oes. Samml. 1886. (Nr. 9115.)
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1886.