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und Einkommensteuer der den Kirchengemeinden des Verbandes angehörigen Be-
völkerung nicht übersteigen, können auch ohne die Form des Kirchengesetzes durch
Beschluß der Gesammtsynode (Art. 9) bewilligt werden. Die Beschlüsse bedürfen
der Bestätigung durch die Staatsbehäörde. 5 Bestätigung ist insbesondere zu
versagen, wenn Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses oder
der Leistungsfähigkeit des Bezirks bestehen.
Artikel 13.
Die Gesammtsumme der auf Grund der Artikel 11 und 12 für kirchliche
Zwecke des Synodalverbandes zu beschließenden Umlagen darf — abgesehen von
den Spvpnodalkosten — vier Prozent der Gesammtsumme der Klassen= und Ein-
kommensteuer der den Kirchengemeinden des Verbandes angehörigen Bevölkerung
nicht übersteigen.
Kirchengesetze, welche diesen Prozentsatz übersteigen, bedürfen der Bestätigung
durch ein Staatsgesetz. Dasselbe gilt, wenn Kirchengesetze eine Belastung der
Gemeinden zu Gemeindezwecken anordnen oder zur Folge haben.
Artikel 14.
Für die Beschaffung der durch Bildung und Wirksamkeit der Synoden
und Synodalorgane entstehenden Kosten, sowie für die Vertheilung der von der
Gesammtsynode beschlossenen Ausgaben für allgemeine kirchliche Bedürfnisse (S. 63
Ziffer 10) kommen die §9§. 67 bis 71 zur Anwendung.
Die Vertheilungsmatrikel bedarf der Bestätigung durch die Staatsbehörde.
Die Bestätigung ist insbesondere zu versagen, wenn Bedenken hinsichtlich der
Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses, der Angemessenheit des Vertheilungsmaßstabes
oder der Leistungsfähigkeit des Bezirks bestehen.
Artikel 15.
Eine Veränderung der kollegialen Verfassung des Konsistoriums (F. 1)
bedarf der Genehmigung durch ein Staatsgesetz
An den Befugnissen des Ministers der geistlichen Angelegenheiten wird
durch dieses Gesetz nichts geändert.
Artikel 16.
In Beziehung auf die Patronatsverhältnisse, sowie auf die kirchlichen An-
gelegenheiten bei dem Militär und den öffentlichen Anstalten wird in den Zu-
ständigkeiten der Behörden durch dieses Gesetz nichts geändert.
Artikel 17.
Den Staatsbehörden steht zu:
1) die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der äußeren
kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften,