2) die Regelung der streitigen Kirchen-, Pfarr- und Küstereibausachen,
sowie die Vollstreckung der einstweiligen Entscheidungen in diesen Sachen,
3) die Beitreibung kirchlicher Abgaben,
4) die Leitung der Kirchenbuchführung, soweit die Kirchenbücher noch zur
Beurkundung des Personenstandes dienen,
5) die Ausstellung von Attesten über das Vorhandensein derjenigen That-
sachen, welche den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen,
6) die Mitwirkung bei der Veränderung bestehender, sowie bei der Bil-
dung neuer Pfarrbezirke.
Artikel 18.
Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge-
nehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum,
2) bei der Veräußerung von Gchenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwerth baben,
3) bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zu vorübergehender Aushülfe dienen
und aus der laufenden Einnahme derselben Veranschlagungsperiode
zurückerstattet werden können,
4) bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaren,
5) bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder
andere Kirchendiener bestimmter Gebäude,
6) bei der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen,
7) bei der Ausschreibung, Veranstaltung oder Abhaltung von Samm-
lungen außerhalb der Kirchengebäude,
8) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen, als den
bestimmungsmäßigen Zwecken.
Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unter-
stützung evangelischer Vereine und Anstalten, sofern dieselben einzeln zwei Prozent
und im Gesammtbetrage eines Etatsjahres fünf Prozent der Solleinnahme nicht
übersteigen, bedürfen nicht der Genehmigung der Staatsbehörde.
Artikel 19.
In Betreff der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es
bei dem Gesetz vom 23. Februar 1870.
Artikel 20.
Die kirchlichen Organe bedürfen zur Führung von Prozessen keiner Er-
mächtigung von Seiten einer Staatsbehörde.
C#r. 9115.)