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4) Dasselbe hat die religiöse Erziehung der Jugend zu überwachen und die
Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die Schule zu vertreten.
In Beziehung auf die Katechisation für die reifere Jugend hat das
Presbyterium die Pflicht, den Pfarrer in Aufrechthaltung der bestehenden
Ordnung zu unterstützen. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule
steht ihm nicht zu. Mißstände in der religiösen Unterweisung der
Jugend oder in sittlicher Beziehung sind bei den Organen der Schul-
verwaltung zur Anzeige zu bringen.
5) Dem Presbyterium liegt die Leitung der kirchlichen Armen- und
Krankenpflege ob. Dasselbe kann hierbei Helfer aus der Gemeinde
(Diakone), insonderheit aus der Zahl der Gemeindeverordneten, zuziehen
und sich mit den bürgerlichen Armenbehörden, sowie mit etwa bestehenden
freien Vereinen ins Einvernehmen setzen.
6) Das Presbyterium stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeindeglieder
auf, bereitet die Wahlen der Kirchenältesten und Gemeindeverordneten,
insbesondere durch Vorschläge für dieselben, vor (F. 37), beruft das
große Presbyterium und führt die Beschlüsse desselben aus.
7) Das Presbyterium beschließt über die beantragte Aufnahme solcher
Personen in die Gemeinde, welche sich im Bezirk derselben aufhalten,
aber wegen Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörigkeit nicht
erworben haben.
8) Das Presbyterium hat von eintretender Erledigung des Pfarramtes
dem Klassenvorstand Anzeige zu machen und die desfalls ergehenden
einstweiligen Anordnungen zur Ausführung zu bringen, auch darüber
zu wachen, daß während der Vakanz der Gottesdienst und der katechetische
Unterricht der Jugend nach Anweisung des Superintendenten gehörig
wahrgenommen werde.
9) Dem Presbyterium kommt, soweit Rechte oder Verpflichtungen Dritter
nicht entgegenstehen, die Bestellung der niederen Kirchendiener (Glöckner,
Todtengräber r.) zu. Es übt die Dienstaufsicht über dieselben und das
Recht der Entlassung bei kündbaren Anstellungen aus.
Ferner kommt dem Presbyterium die Präsentation des Lektors,
des Kantors, des Organisten und des Küsters zu, soweit die Stellen
als selbständige zu betrachten sind und wohlerworbene Rechte nicht
entgegenstehen.
Auch den eben genannten Kirchendienern gegenüber kommt dem
Presbyterium das Recht der Dienstaufsicht zu, hier jedoch mit der Be-
schränkung auf die Befugniß der Mahnung und Warnung.
Wegen Entlassung im Disziplinarwege, sowie wegen Verleihung
und Entziehung der mit Schulstellen verbundenen Kirchendienerstellen
bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
10) Das Presbyterium soll in der Gemeinde die Erweckung einer lebendigen
Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein lassen
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