Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Von den letzteren wird die eine Hälfte aus den derzeitigen oder früheren 
Kirchenältesten, soweit diese nicht in Gemäßheit der IS#§. 40 und 42 dieser Ordnung 
aus ihrem Amte geschieden sind, die andere Hälfte aus den Gemeindeverordneten 
der Gemeinde oder angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des 
Diözesansynodalverbandes dergestalt gewählt, daß jede Gemeinde die doppelte An- 
zahl von Mitgliedern entsendet, als sie stimmberechtigte Geistliche in der Sy- 
node hat. 
Die Wahlen der weltlichen Mitglieder erfolgen auf sechs Jahre und werden 
von den großen Presbyterien in geheimer Abstimmung mittelst Stimmzzettel voll- 
zogen; bei zu einer Pfarrei verbundenen Kirchengemeinden von den vereinigten 
großen Presbyterien. Für jedes weltliche Mitglied ist ein Stellvertreter für Ver- 
hinderungsfälle zu wählen. 
  
S. 48. 
Militärgeistliche, Anstaltsgeistliche und ordinirte Pfarrgehülfen wohnen der 
Synode mit berathender Stimme bei. Letztere können jedoch den Pfarrer, dem 
sie zugeordnet sind, auf der Synode vertreten, wenn derselbe am Erscheinen ver- 
hindert ist. 
§S. 49. 
Den Vorsitz in der Diözesansynode führt der Superintendent. Der Vor- 
sitzende beruft die Synode unter Angabe der Tagesordnung, eröffnet und schließt 
die Sitzungen und sorgt für die vorbereitenden Arbeiten. Er leitet die Verhand- 
lungen, bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände und ist für 
Aufrechthaltung der Ordnung verantwortlich. 
. 50. 
Die Diözesansynode versammelt sich jährlich einmal an dem von ihr be- 
stimmten Orte. Diese Jahresversammlungen können nur mit Genehmigung des 
Konsistoriums ausgesetzt werden. 
Außerordentliche Versammlungen werden im Fall des Bedürfnisses vom Kon- 
sistorium angeordnet. Die Dauer der Versammlung ist der Regel nach auf einen 
Tag beschränkt. Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern nicht Ausschluß der 
Oeffentlichkeit von der Synode beschlossen wird. Jede Sitzung wird mit Gebel 
eröffnet und geschlossen. 
Mit Zustimmung des Kirchenregiments können zur Beschlußnahme über 
etwaige gemeinsame Angelegenheiten mehrere Diözesansynoden zu vereinigter Ver- 
sammlung berufen werden. 
. 51. 
Zur Beschlußfähigkeit der Synode ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen 
ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Ist die Synode nach Absatz 1 nicht beschlußfähig, so kann sie zu einer 
zweiten Versammlung einberufen werden, in welcher die Erschienenen ohne Rücksicht 
auf ihre Jahl zu beschließen befugt sind. 
(Fr. 9116.)
	        
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