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mahnen und zu warnen, wenn dieses aber fruchtlos bleibt, die Sache
der zuständigen Disziplinarbehörde vorzulegen;
13) die Disziplinargewalt über die Kirchenältesten und die Gemeindeverord-
neten auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung oder Verweis zu er-
theilen und wegen grober Pflichtwidrigkeit, sowie wegen Verlustes einer
zur Wählbarkeit erforderlichen Egenschaft, Entlassung aus dem Amte
zu verfügen;
14) die Kirchenzucht und die kirchliche Ordnung in der Beschwerdeinstanz
(§. 14) zu handhaben
15) die Mitaufsicht über die Verwaltung des Marr= und Kirchenvermö ens
der Gemeinden der Diözese zu führen, wie dies in einer vom Kon-
sistorium zu erlassenden V. walungsordnung im Näheren bestimmt
werden wird.
In den Fällen Nr. 11, 13, 14 erfolgt die Entscheidung nach Untersuchung
der Sache und nach Vernehmung des Betheiligten. Derselbe ist zu den Ver-
handlungen zu laden und mit seiner Vertheidigung, sei es in Person oder durch
einen Bevollmächtigten, zuzulassen. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und
mit Gründen zu versehen. Dem Betheiligten steht Berufung an das Konsistorium
binnen einer Ausschließungsfrist von vier Wochen zu. Lautet die angefochtene
Entscheidung auf Verlust des Wahlrechts oder Entlassung aus dem Amte, so
kann das Konsistorium nur unter Zuziehung des Ausschusses der Gesammtsynode
entscheiden.
Zweiter Abschnitt.
Gesammtsynode.
5. 55.
Die Gesammtsynode besteht:
1) aus dem Generalsuperintendenten der reformirten, der lutherischen und
der unirten Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks;
2) aus den sämmtlichen Superintendenten;
3) aus einem Mitgliede der theologischen Fakultät zu Marburg, welches
von dieser selbst gewählt wird;
4) aus den von den ODiöhzesansynoden zu wählenden geistlichen und welt-
lichen Abgeordneten;
5) aus sechs von dem Landesherrn zu berufenden Mitgliedern.
Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Generalsuperintendenten und
Superintendenten, sind nur für die jedesmalige Simnebalpea bestellt, doch ist
ihre Wiederwahl oder Wiederberufung statthaft.
Die Synodalperiode dauert sechs Jahre.