Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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K. 10. 
Wird der Eigenthümer eines Landguts ohne Hinterlassung eines Ehegatten 
von mehreren Nachkommen beerbt, so ist in Ermangelung einer entgegenstehenden 
letztwilligen Verfügung einer derselben, der Anerbe, berechtigt, bei der Erbtheilung 
das Landgut nebst Zubehör nach Maßgabe der §99P. 11 bis 16 zu übernehmen. 
g. 11. 
Der Anerbe ist berechtigt, das Landgut nebst Zubehör für zwei Drittheile 
des nach den I#§. 14 bis 16 festzustellenden Werthes zu übernehmen. 
S. 12. 
Die Berechtigung der Nachkommen zur Uebernahme des Landguts wird 
nach folgenden Grundsätzen geregelt: 
Leibliche Kinder gehen Adoptiokindern, eheliche den unehelichen vor. Un- 
ehelichen Kindern des Vaters steht die Berechtigung nicht zu. Durch nachfolgende 
Ehe legitimirte Kinder, soweit dieselben volles Erbrecht haben, stehen den ehe- 
lichen gleich. 
Ferner geht vor der ältere Sohn und in Ermangelung von Söhnen die 
Altere Tochter. 
Kinder, welche zur Zeit der Erbtheilung wegen Geisteskrankheit oder Ver- 
schwendung entmündigt sind, sowie Kinder, welche eine Verurtheilung zu Lucht- 
hausstrafe und zugleich zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte erlitten haben, 
stehen den übrigen nach. 
An die Stelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Nachkommen nach 
den für die Kinder geltenden Grundsätzen. 
K. 13. 
Mittelst Eintragung in die Landgüterrolle kann bestimmt werden, daß der 
jüngere Sohn und in Ermangelung von Söhnen die jüngere Tochter vorgeht. 
K. 14. 
Der Werth des Landguts wird nach folgenden Grundsätzen festgestellt: 
Das Landgut nebst Zubehör, jedoch ausschließlich des Wirthschaftsinventars, 
wird nach dem jährlichen nachhaltigen Reinertrage geschätzt, den dasselbe durch 
Benutzung als Ganzes im gegenwärtigen Kulturzustande und bei ordnungsmäßiger 
Bewirthschaftung gewährt. 
Die vorhandenen Gebäude und Anlagen sind, insoweit sie zur Wohnung 
und Bewirthschaftung erforderlich, nicht besonders zu schätzen, sonst aber nach dem 
Werthe des Nutzens, welcher durch Vermiethung oder auf andere Weise daraus 
gezogen werden kann, zu veranschlagen. Letßteres gilt insbesondere von Neben- 
wohnungen, sowie von Gebäuden und Anlagen, welche zu besonderen Gewerbe- 
betrieben bestimmt sind. 
(Tr. 9119. 21“
	        
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