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K. 10.
Wird der Eigenthümer eines Landguts ohne Hinterlassung eines Ehegatten
von mehreren Nachkommen beerbt, so ist in Ermangelung einer entgegenstehenden
letztwilligen Verfügung einer derselben, der Anerbe, berechtigt, bei der Erbtheilung
das Landgut nebst Zubehör nach Maßgabe der §99P. 11 bis 16 zu übernehmen.
g. 11.
Der Anerbe ist berechtigt, das Landgut nebst Zubehör für zwei Drittheile
des nach den I#§. 14 bis 16 festzustellenden Werthes zu übernehmen.
S. 12.
Die Berechtigung der Nachkommen zur Uebernahme des Landguts wird
nach folgenden Grundsätzen geregelt:
Leibliche Kinder gehen Adoptiokindern, eheliche den unehelichen vor. Un-
ehelichen Kindern des Vaters steht die Berechtigung nicht zu. Durch nachfolgende
Ehe legitimirte Kinder, soweit dieselben volles Erbrecht haben, stehen den ehe-
lichen gleich.
Ferner geht vor der ältere Sohn und in Ermangelung von Söhnen die
Altere Tochter.
Kinder, welche zur Zeit der Erbtheilung wegen Geisteskrankheit oder Ver-
schwendung entmündigt sind, sowie Kinder, welche eine Verurtheilung zu Lucht-
hausstrafe und zugleich zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte erlitten haben,
stehen den übrigen nach.
An die Stelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Nachkommen nach
den für die Kinder geltenden Grundsätzen.
K. 13.
Mittelst Eintragung in die Landgüterrolle kann bestimmt werden, daß der
jüngere Sohn und in Ermangelung von Söhnen die jüngere Tochter vorgeht.
K. 14.
Der Werth des Landguts wird nach folgenden Grundsätzen festgestellt:
Das Landgut nebst Zubehör, jedoch ausschließlich des Wirthschaftsinventars,
wird nach dem jährlichen nachhaltigen Reinertrage geschätzt, den dasselbe durch
Benutzung als Ganzes im gegenwärtigen Kulturzustande und bei ordnungsmäßiger
Bewirthschaftung gewährt.
Die vorhandenen Gebäude und Anlagen sind, insoweit sie zur Wohnung
und Bewirthschaftung erforderlich, nicht besonders zu schätzen, sonst aber nach dem
Werthe des Nutzens, welcher durch Vermiethung oder auf andere Weise daraus
gezogen werden kann, zu veranschlagen. Letßteres gilt insbesondere von Neben-
wohnungen, sowie von Gebäuden und Anlagen, welche zu besonderen Gewerbe-
betrieben bestimmt sind.
(Tr. 9119. 21“