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Landguts, die Leistungsfähigkeit des Gutsübernehmers und das Bedürfniß der Ab-
zufindenden zu berücksichtigen.
Die Betheiligten haben sich über die Person der Sachverständigen zu einigen;
anderenfalls ernennt der Nachlaßrichter dieselben und nöthigenfalls einen Obmann.
Die Sachverständigen und der Obmann sind, sofern sie nicht für die Er-
stattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt sind, vom
Nachlaßrichter nach §. 375 der Civilprozeßordnung zu beeidigen. Das erstattete
Gutachten ist nur unter den Voraussetzungen der Nr. 2 bis 5 des §. 543 der
Civilprozeßordnung anfechtbar.
S. 17.
Die §S##. 14 bis 16 finden außer den Fällen des §. 10 Anwendung, wenn
nach bestehendem Recht den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten bei der Aus-
einandersetzung mit dem überlebenden Ehegatten die Befugniß zur Uebernahme des
Landguts zusteht; bei dem Vorhandensein mehrerer Nachkommen finden die Vor-
schriften der §9. 10 bis 16 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß der An-
erbe bei der Auseinandersetzung mit dem überlebenden Ehegatten diesem gegenüber
nicht befugt ist, von dem Werthe des Landguts ein Drittheil (§. 11) in Abzug
zu bringen.
18.
Kann nach bestehendem Recht der überlebende Ehegatte bei der Auseinander-
setzung mit den Erben des verstorbenen Ehegatten einen geringeren Theil, als die
Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens, zu welchem das Landgut gehört, be-
anspruchen, so finden bei dem Vorhandensein eines oder mehrerer Nachkommen
die I§. 10 bis 16 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Anerbe bei
der Auseinandersetzung mit dem überlebenden Ehegatten diesem gegenüber nicht
befugt ist, von dem Werthe des Landguts ein Drittheil (§. 11) in Abzug zu bringen.
g. 19.
Sind mehrere Landgüter vorhanden, so finden die vorstehenden Bestim-
mungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Jeder Nachkomme kann in der Reihenfolge seiner Berufung nach seiner
Wahl ein Landgut übernehmen.
Sind mehr Landgüter als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl in
derselben Reihenfolge wiederholt.
§. 20.
Die Betheiligten können verlangen, daß ihre Ansprüche gegen den Guts-
übernehmer durch Eintragung in das Grundbuch sichergestellt werden.
. 21.
Diejenigen, welche über das Landgut letztwillig verfügen können, sind befugt,
in einem Testamente oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Urkunde
oder in einer eigenhändig geschriebenen und unter Beifügung des Jahres und
(r. 9119.)