Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 124 — 
(TXr. 9120.) Gesetz, betreffend eine Erweiterung des Staatsschuldbuchs. Vom 12. April 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend das Staatsschuldbuch, vom 
20. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 120) finden vom 1. Juli 1886 ab auf Schuld- 
verschreibungen der dreieinhalbprozentigen konsolidirten Anleihe mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß die hiernach zu bewirkenden Eintragungen in ein 
besonderes Buch erfolgen können. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. April 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Redigirt im Bureau des Staateministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.