Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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befreit werden, wenn der Aufrechthaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit der 
Stelle überwiegende gemeinwirthschaftliche Interessen entgegenstehen. 
K. 7. 
Wird im Falle des F. 5 die Zustimmung des Rentenberechtigten ergänzt 
oder wird im Falle des F. 6 die Befreiung des Verpflichteten ausgesprochen, so 
kann der Rentenberechtigte, wenn im Vertrage nicht etwas Anderes bestimmt ist, 
die Ablösung der ganzen Rente zum fünfundzwanzigfachen Betrage verlangen. 
)2 
Die Beträge, welche der Staat als Schadloshaltung (§. 2) erhält, sowie 
die Einnahmen aus wiederveräußerten Grundstücken und aus Zwischennutzungen 
sind alljährlich in den Staatshaushalts-Etat aufzunehmen und fließen — soweit 
sie nicht aus der Veräußerung von Domänen und Forsten herrühren — bis zum 
31. März 1907 zu dem im F§F. 1 bezeichneten Fonds. 
Von dem letzteren Zeitpunkte ab treten diese Einnahmen den allgemeinen 
Staatseinnahmen zu. 
§. 9. 
Zur Bereitstellung der Summe für die im §. 1 gedachten Verwendungs- 
zwecke sind Schuldverschreibungen auszugeben. 
Wann, durch welche Stelle und zu welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
werschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 
(Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
KC. 10. 
Die aus Anlaß der §§F. 1 und 2 dieses Gesetzes stattfindenden Akte der 
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, zutenh der zrundbuchrichterlichen Thätigkeit, 
sowie das Verfahren vor der Aus äbehörde sind stempel= und kostenfrei. 
  
K.. 11. 
Dem Landtage ist jährlich über die Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere 
über die erfolgten Ankäufe und Verkäufe, die Ansiedelungen oder deren Vorberei- 
tung und die Verwaltung der angekauften Güter Rechenschaft zu geben. 
Ueber die gesammten Einnahmen und Ausgaben des im F. 1 genannten 
Fonds ist nach Maßgabe der für den Staatshaushalt bestehenden Vorschriften 
Rechnung zu legen. 
(Tr. 9122.) 24°
	        
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