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befreit werden, wenn der Aufrechthaltung der wirthschaftlichen Selbständigkeit der
Stelle überwiegende gemeinwirthschaftliche Interessen entgegenstehen.
K. 7.
Wird im Falle des F. 5 die Zustimmung des Rentenberechtigten ergänzt
oder wird im Falle des F. 6 die Befreiung des Verpflichteten ausgesprochen, so
kann der Rentenberechtigte, wenn im Vertrage nicht etwas Anderes bestimmt ist,
die Ablösung der ganzen Rente zum fünfundzwanzigfachen Betrage verlangen.
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Die Beträge, welche der Staat als Schadloshaltung (§. 2) erhält, sowie
die Einnahmen aus wiederveräußerten Grundstücken und aus Zwischennutzungen
sind alljährlich in den Staatshaushalts-Etat aufzunehmen und fließen — soweit
sie nicht aus der Veräußerung von Domänen und Forsten herrühren — bis zum
31. März 1907 zu dem im F§F. 1 bezeichneten Fonds.
Von dem letzteren Zeitpunkte ab treten diese Einnahmen den allgemeinen
Staatseinnahmen zu.
§. 9.
Zur Bereitstellung der Summe für die im §. 1 gedachten Verwendungs-
zwecke sind Schuldverschreibungen auszugeben.
Wann, durch welche Stelle und zu welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
werschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
KC. 10.
Die aus Anlaß der §§F. 1 und 2 dieses Gesetzes stattfindenden Akte der
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, zutenh der zrundbuchrichterlichen Thätigkeit,
sowie das Verfahren vor der Aus äbehörde sind stempel= und kostenfrei.
K.. 11.
Dem Landtage ist jährlich über die Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere
über die erfolgten Ankäufe und Verkäufe, die Ansiedelungen oder deren Vorberei-
tung und die Verwaltung der angekauften Güter Rechenschaft zu geben.
Ueber die gesammten Einnahmen und Ausgaben des im F. 1 genannten
Fonds ist nach Maßgabe der für den Staatshaushalt bestehenden Vorschriften
Rechnung zu legen.
(Tr. 9122.) 24°