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7) der Bahnen:
a) von Wulften nach Duderstadt und von Duderstadt nach Leinefelde,
b) von Sarnau nach Frankenberg,
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Hannover,
8) der Bahnen:
a) von Schmallenberg nach Fredeburg,
b) von Krebsöge nach Radevormwald,
c) von Elberfeld nach Cronenberg,
d) von Wülfrath nach Velbert,
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Elberfeld,
9) der Bahnverbindung zwischen Stolberg und Münsterbusch der Königlichen
Eisenbahn-Direktion (linksrheinischen) zu Cöln
übertragen wird.
Zugleich bestimme Ich, daß für sämmtliche vorbezeichnete Eisenbahnen —
bezüglich der unter Nr. 6 litt, c aufgeführten Linie Braunschweig—Gifhorn mit
der Anschlußbahn nach dem großen Torfmoor für den im diesseitigen Staats-
gebiet belegenen Theil derselben — das Recht zur Enteignung und dauernden
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen
Anwendung finden soll.
Diese Verordnung ist in der Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 21. April 1886.
Wilhelm.
Für den Minister der öffentlichen Arbeiten:
Lucius.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.