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(Nr. 9125.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Sögel. Vom 6. Mai 1886.
A# Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz-
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch im F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sögel gehörigen Bezirke der Gemeinden
Bockhorst, Esterwegen, Wippingen, Vrees, Bockholte, Werlte, Wehm,
Wieste, Lahn, Sögel, Wahn
am 1. Juni 1886 beginnen soll.
Berlin, den 6. Mai 1886.
Der Justizminister.
Friedberg.
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(Nr. 9126.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Flensburg. Vom 7. Mai 1886.
Auf Grund des §. 14 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Schleswig-Holstein (Gesetz Samml. 1873 S. 241, 1879 S. 12) bestimmt der
Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch im §F. 12 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Flensburg gehörigen Bezirk der Stadt
Flensburg
am 1. Juni 1886 beginnen soll.
Berlin, den 7. Mai 1886.
Der Justizminister.
Friedberg.
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