226 8 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
sonen, sowie der Pension der zur Disposition gestellten Offiziere zu
den Gemeindeabgaben entgegenstand!.. Die Regelung der Heran-
ziehung dieses Vermögens zu den Gemeindesteuern ist der Landes-
gesetzgebung überlassen. Infolgedessen ist der gegenwärtige
Rechtszustand folgender’):
Im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes ist die
Verordnung vom 22. Dezember 1868 in Geltung geblieben hinsichtlich
der Besteuerung aller Militärpersonen, welche nicht im Offizierrang
stehen, ferner hinsichtlich der Besteuerung der im Offizierrang stehen-
den Militärpersonen hinsichtlich ihres dienstlichen Einkommens,
endlich zugunsten der Militärspeiseanstalten. In allen diesen Beziehun-
gen beruht die rechtliche Gültigkeit der Verordnung vom 22. Dezember
1868 auf der im Gesetz vom 28. März 1886 enthaltenen Anerkennung
derselben?) und hieraus ergibt sich, daß diese Verordnung nunmehr
nur im Wege der Reichsgesetzgebung abgeändert werden kann.
Dagegen haben die Staaten des ehemaligen Norddeutschen Bundes
nunmehr wieder das Recht zur autonomischen Regelung der Kom-
munalbesteuerung des außerdienstlichen Einkommens der im
Offizierrange stehenden Militärpersonen und deren Hinterbliebenen.
Für Preußen ist dies jetzt geregelt durch das Gesetz vom
29. Juni 1886), welchem die anderen Staaten des ehemaligen Nord-
deutschen Bundes gefolgt sind, z. Be Sachsen durch Verordnung
vom 8. März 1887 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 14); Oldenburg
durch Verordnung vom 5. März 1887 (Gesetzbl. Bd. XXVII, S. 517);
Mecklenburg-Schwerin durch Verordnung vom 8. Juli 1887
(Regierungsbl. S. 201) 2).
In Baden und im ganzen Gebiet des Großherzogtums Hessen
ist durch die Militärkonventionen die Freiheit der Militärpersonen von
Kommunalsteuern in demselben Umfang, in dem dieselbe in Preußen
besteht, anerkannt worden °).
1) Vgl. oben $ 96, S. 22, Note 2.
2) Vgl. Herrfurth und Schanz im Finanzarchiv Jahrgang V, Bd. 1, S. 290 ff:
3) Vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 24, S. 1 ff.
4) Preuß. Gesetzsammlung 1886, S. 181. Vgl. dazu den Erlaß des Kriegsmini-
steriums vom 12. Februar 1887 (Armeeverordnungsbl. S. 37) und den übereinstimmen-
den Erlaß des Chefs der Admiralität vom 14. März 1887 (Marineverordnungsbl. S. 27).
Das Gemeindesteuergesetz vom 14. Juli 1893, S 42 hat das Gesetz vom 29. Juni 1886
in Kraft erhalten.
5) Vgl. die Uebersicht bei Herrfurth und Schanza.a. O. S. 304g.
6) Badische Militärkonvention Art. 15; Hessische Militärkonvention vom
13. Juni 1871, Art. 15, Abs. 3. Da diese beiden Konventionen von den Ständen der
beiden Großherzogtümer genehmigt’ und ordnungsmäßig verkündigt worden sind,
haben sie die. formelle Kraft der Landesgesetze. Nach Erlaß des Reichsgesetzes vom
28. März 1886 sind auch hier die Offiziere mit ihrem außerdienstlichen Einkommen
zu den Kommunallasten herangezogen worden. Badische Verordnung vom 10. März
1887 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 85). Hessische Verordnung vom 4. Mai 1887
(Regierungsbl. S. 59).