Object: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

226 8 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 
sonen, sowie der Pension der zur Disposition gestellten Offiziere zu 
den Gemeindeabgaben entgegenstand!.. Die Regelung der Heran- 
ziehung dieses Vermögens zu den Gemeindesteuern ist der Landes- 
gesetzgebung überlassen. Infolgedessen ist der gegenwärtige 
Rechtszustand folgender’): 
Im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes ist die 
Verordnung vom 22. Dezember 1868 in Geltung geblieben hinsichtlich 
der Besteuerung aller Militärpersonen, welche nicht im Offizierrang 
stehen, ferner hinsichtlich der Besteuerung der im Offizierrang stehen- 
den Militärpersonen hinsichtlich ihres dienstlichen Einkommens, 
endlich zugunsten der Militärspeiseanstalten. In allen diesen Beziehun- 
gen beruht die rechtliche Gültigkeit der Verordnung vom 22. Dezember 
1868 auf der im Gesetz vom 28. März 1886 enthaltenen Anerkennung 
derselben?) und hieraus ergibt sich, daß diese Verordnung nunmehr 
nur im Wege der Reichsgesetzgebung abgeändert werden kann. 
Dagegen haben die Staaten des ehemaligen Norddeutschen Bundes 
nunmehr wieder das Recht zur autonomischen Regelung der Kom- 
munalbesteuerung des außerdienstlichen Einkommens der im 
Offizierrange stehenden Militärpersonen und deren Hinterbliebenen. 
Für Preußen ist dies jetzt geregelt durch das Gesetz vom 
29. Juni 1886), welchem die anderen Staaten des ehemaligen Nord- 
deutschen Bundes gefolgt sind, z. Be Sachsen durch Verordnung 
vom 8. März 1887 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 14); Oldenburg 
durch Verordnung vom 5. März 1887 (Gesetzbl. Bd. XXVII, S. 517); 
Mecklenburg-Schwerin durch Verordnung vom 8. Juli 1887 
(Regierungsbl. S. 201) 2). 
In Baden und im ganzen Gebiet des Großherzogtums Hessen 
ist durch die Militärkonventionen die Freiheit der Militärpersonen von 
Kommunalsteuern in demselben Umfang, in dem dieselbe in Preußen 
besteht, anerkannt worden °). 
1) Vgl. oben $ 96, S. 22, Note 2. 
2) Vgl. Herrfurth und Schanz im Finanzarchiv Jahrgang V, Bd. 1, S. 290 ff: 
3) Vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 24, S. 1 ff. 
4) Preuß. Gesetzsammlung 1886, S. 181. Vgl. dazu den Erlaß des Kriegsmini- 
steriums vom 12. Februar 1887 (Armeeverordnungsbl. S. 37) und den übereinstimmen- 
den Erlaß des Chefs der Admiralität vom 14. März 1887 (Marineverordnungsbl. S. 27). 
Das Gemeindesteuergesetz vom 14. Juli 1893, S 42 hat das Gesetz vom 29. Juni 1886 
in Kraft erhalten. 
5) Vgl. die Uebersicht bei Herrfurth und Schanza.a. O. S. 304g. 
6) Badische Militärkonvention Art. 15; Hessische Militärkonvention vom 
13. Juni 1871, Art. 15, Abs. 3. Da diese beiden Konventionen von den Ständen der 
beiden Großherzogtümer genehmigt’ und ordnungsmäßig verkündigt worden sind, 
haben sie die. formelle Kraft der Landesgesetze. Nach Erlaß des Reichsgesetzes vom 
28. März 1886 sind auch hier die Offiziere mit ihrem außerdienstlichen Einkommen 
zu den Kommunallasten herangezogen worden. Badische Verordnung vom 10. März 
1887 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 85). Hessische Verordnung vom 4. Mai 1887 
(Regierungsbl. S. 59).
	        
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