Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

279 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1916. 
Nr. 59. 
Inhalt: Winisterialverordnung über Höchstpreise für Rüben. S. 279. — Ministerialbekanntmachung 
- über die Neubezeichnung der Landesverteilungsstelle für Butter. G. 280. — Inhaltsver- 
  
  
  
zeichnis aus dem Reichs--Gesetzblatt G. 280. 
  
(myr. 274.) Ministerialverordnung vom 3. November 1916 über Hoöchstpreise für Rüben. 
Auf Grund der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts über 
Höchstpreise für Rüben vom 26. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1204) 
bestimmen wir: 
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektor. 
2. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium, 
Departement des Junern, zuständige Behörde der Großherzogliche Bezirks- 
direktor. 
3. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, Preisfestsetzungen im 
Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung zu erlassen. 
4. Im Falle der Festsetzung von Höchstpreisen auf Grund der Ziffer 3 
sind Verträge, die vor Festsetzung der Höchstpreise zu höheren Preisen 
abgeschlossen und noch nicht erfüllt sind, ungültig. 
Weimar, den 3. November 1916. 
Eroßherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
1916. 
Ausgegeben in Weimar am 17. Movember 1916 68
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.