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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 59.
Inhalt: Winisterialverordnung über Höchstpreise für Rüben. S. 279. — Ministerialbekanntmachung
- über die Neubezeichnung der Landesverteilungsstelle für Butter. G. 280. — Inhaltsver-
zeichnis aus dem Reichs--Gesetzblatt G. 280.
(myr. 274.) Ministerialverordnung vom 3. November 1916 über Hoöchstpreise für Rüben.
Auf Grund der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts über
Höchstpreise für Rüben vom 26. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1204)
bestimmen wir:
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Groß-
herzoglichen Bezirksdirektor.
2. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Junern, zuständige Behörde der Großherzogliche Bezirks-
direktor.
3. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, Preisfestsetzungen im
Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung zu erlassen.
4. Im Falle der Festsetzung von Höchstpreisen auf Grund der Ziffer 3
sind Verträge, die vor Festsetzung der Höchstpreise zu höheren Preisen
abgeschlossen und noch nicht erfüllt sind, ungültig.
Weimar, den 3. November 1916.
Eroßherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1916.
Ausgegeben in Weimar am 17. Movember 1916 68