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(Nr. 9141.) Gesetz, betreffend die Errichtung letztwilliger Verfügungen in dem Bezirke des
Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M. Vom 28. Juni 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für
den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M., was folgt:
S. 1.
Letztwillige Verfügungen (Testamente und Kodizille) können vor dem Amts-
gericht nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen errichtet werden.
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Die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht davon abhängig, daß der Verfügende
seinen Wohnst im Bezirke desselben hat.
Der Verfügende kann die Errichtung der lettwilligen Verfügung an einer
anderen Stelle des Gerichtsbezirks als an der Gerichtsstelle selbst verlangen.
K.. 3.
Zu den die Errichtung letztwilliger Verfügungen betreffenden Verhandlungen
hat der Richter einen Gerichtsschreiber zuzuziehen.
S. 4.
Die Errichtung kann erfolgen:
1) durch Erklärung des letzten Willens zu Protokoll,
2) durch Uebergabe eines die letztwillige Verfügung enthaltenden Schriftstücks.
. 5.
Das Schriftstück kann verschlossen oder offen übergeben werden. Dasselbe
muß von dem letztwillig Verfügenden unterschrieben sein. Der letztwillig Ver-
fügende hat bei der Uebergabe zu Protokoll zu erklären, daß das Schriftstück
seinen letzten Willen enthalte.
S. 6.
In dem über die Errichtung aufzunehmenden Protokoll ist festzustellen:
1) die Ueberzeugung des Gerichts, daß die Person, welche die Verfügung
errichtet, die in dem Protokoll als solche bezeichnete sei, und daß dieselbe
sich in handlungsfähigem Zustande befinde,
2) im Fall der Errichtung durch Uebergabe eines Schriftstücks, außer der
im letzten Satze des F. 5 vorgeschriebenen Erklärung, die Erklärung des
Verfügenden, daß er das Schriftstück unterschrieben habe.
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