Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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KC. 7. 
Das Protokoll ist dem Verfügenden vorzulesen oder zum eigenen Lesen 
vorzulegen. 
Ob das erstere oder das letztere geschehen, und das Protokoll von dem 
Verfügenden genehmigt sei, ist in dem Protokoll festzustellen. 
KS. 8. 
Das Protokoll ist von dem letztwillig Verfügenden, sowie von dem Richter 
und dem Gerrichtsschreiber zu unterschreiben. 
Ist der letztwillig Verfügende außer Stande, zu unterschreiben, so genügt 
an Stelle der Unterschrift die Feststellung des Hinderungsgrundes in dem Protokoll. 
KS. 9. 
Taubstumme, Stumme und Personen, welche aus sonstigen Gründen 
unfähig sind, zu sprechen, können eine letztwillige Verfügung nach Maßgabe der 
Vorschriften dieses Gesetzes nur errichten, wenn sie zu schreiben und Geschriebenes 
zu lesen vermögen. Taube nur, wenn sie Geschriebenes zu lesen vermögen. 
Den im vorstehenden Absatz bezeichneten Personen ist das über die Er- 
richtung der Verfügung ausgenommene Protokoll zum Lesen vorzulegen. 
Die Taubstummen, Stummen und Diejenigen, welche aus sonstigen Gründen 
unfähig sind, zu sprechen, haben in dem Protokoll durch eigenhändigen Vermerk 
zu bezeugen, daß sie dasselbe gelesen haben und dessen Inhalt genehmigen. 
K. 10. 
Blinde, sowie Personen, welche aus sonstigen Gründen Geschriebenes nicht 
zu lesen vermögen, können eine letztwillige Verfügung nicht durch Uebergabe eines 
verschlossenen Schriftstücks errichten. 
Uebergeben sie ein offenes Schriftstück, so ist ihnen dasselbe vorzulesen und 
in dem Protokoll festzustellen, daß die Vorlesung geschehen und der Inhalt des 
Schriftstücks von dem Verfügenden genehmigt sei. 
K. 11. 
Das übergebene Schriftstück nebst dem aufgenommenen Protokoll oder das 
die letztwillige Verfügung enthaltende Protokoll ist mit einem mittels des Gerichts- 
siegels zu verschließenden Umschlag zu versehen und, nachdem auf den Unschlag 
ein den Inhalt desselben angebender, von dem Richter und Gerichtsschreiber zu 
unterschreibender Vermerk gesetzt worden, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.
	        
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