Zu K. 22 Zisser 3
des Gesetzes.
Zu K. 22 Lisser 4
dees Gesetzeo.
Artikel 11
des Verlrages.
— 194 —
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht
sofort wieder in das Wasser zu setzen.
S. 8.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder erplodirender Stoffe (giftiger Köder,
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (I. 21 des Gesetzes);
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen,
Schießwaffen u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. Die Verwendung von
Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken) kann zum Zwecke des
Aalfangs von dem Regierungspräsidenten in dringenden Fällen und
nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses
Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden;
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Fackeln.
. 9.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (I. 46 des Gesetzes) dürfen nicht
geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfangs weder abgedämmt, noch abgelassen
oder ausgeschöpft werden.
8. 10.
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu
angelegt werden.
G. 11.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der
nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte 2c.) jeder Art und
Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande
an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des anderen
Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2)5 Centimeter haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang-
geräthe; bei Netzen mit sogenannten Kehlen findet jedoch das Mindestmaaß auf die
Kehle keine Anwendung.
Im Stromgebiete des Rheins dürfen Treibnetze beim Fischfange nur an-
gewendet werden, wenn sie zwischen Ober= und Unter-Simm (Ober= und Unter-
Leine) nicht über 2)5 Meter breit sind. Einwandige Netze, welche nur zum Fange
von Stör bestimmt und geeignet sind, sind jedoch dieser Beschränkung nicht unter-
worfen.