Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

Zu K. 22 Zisser 3 
des Gesetzes. 
Zu K. 22 Lisser 4 
dees Gesetzeo. 
Artikel 11 
des Verlrages. 
— 194 — 
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt 
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht 
sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
S. 8. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten: 
1) die Anwendung schädlicher oder erplodirender Stoffe (giftiger Köder, 
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (I. 21 des Gesetzes); 
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen 
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen, 
Schießwaffen u. s. w. 
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. Die Verwendung von 
Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken) kann zum Zwecke des 
Aalfangs von dem Regierungspräsidenten in dringenden Fällen und 
nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses 
Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden; 
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
Fackeln. 
. 9. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (I. 46 des Gesetzes) dürfen nicht 
geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfangs weder abgedämmt, noch abgelassen 
oder ausgeschöpft werden. 
8. 10. 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu 
angelegt werden. 
G. 11. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der 
nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte 2c.) jeder Art und 
Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande 
an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des anderen 
Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2)5 Centimeter haben. 
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang- 
geräthe; bei Netzen mit sogenannten Kehlen findet jedoch das Mindestmaaß auf die 
Kehle keine Anwendung. 
Im Stromgebiete des Rheins dürfen Treibnetze beim Fischfange nur an- 
gewendet werden, wenn sie zwischen Ober= und Unter-Simm (Ober= und Unter- 
Leine) nicht über 2)5 Meter breit sind. Einwandige Netze, welche nur zum Fange 
von Stör bestimmt und geeignet sind, sind jedoch dieser Beschränkung nicht unter- 
worfen.
	        
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