Artilel II
des Vertrages.
Zu 8. 22 Ziffer 4 des
Gesetzes und Artikel I
des Vertrages.
Urtikel II Absatz 2
des Vertrages.
Ju §. 22 Iiers
bes Gesehes
— 202 —
an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des anderen
Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2,s Centimeter haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang-
geräthe; bei Netzen mit sogenannten Kehlen findet jedoch das Mindestmaaß ai
die Kehle keine Anwendung.
Im Stromgebiete des Rheins dürfen Treibnetze beim Fischfange nur an-
gewendet! werden, wenn sie zwischen Ober= und Unter-Simm (Ober= und Unter-
eine) nicht über 2)5 Meter breit sind. Eimwandige Netze, welche nur zum
Fange von Stör bestimmt und geeignet sind, sind jedoch dieser Beschränkung
nicht unterworfen.
Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fange von Aal und Neunauge
bestimmt und geeignet sind, wird von einer Kontrole der Weite der Oeffnungen
oder Maschen abgesehen. Der Regierungspräsident ist ermächtigt, Ansnahmen
von der vorgeschriebenen Maschenweite im Falle des Bedürfnisses für bestimmte
Fanggeräthe und den Fang bestimmter Fischarten, namentlich Stichling, Stint,
Ueckelei (Alve), zuzulassen.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder
einer werthvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirks-Polizei=
verordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter
schädlicher Fanggeräthe ganz ausgeschlossen, oder in einer über die obigen Vor-
schriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden.
C. 12.
Beim Fischfange dürfen fließende Gewässer weder mittelst ständiger Vor-
richtungen noch mittelst am Ufer oder im Flußbette befestigter oder verankerter
Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) auf mehr als auf die halbe Breite bei
gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, in der kürzesten geraden Linie von Ufer zu
Ufer gemessen, für den Zug der Wanderfische versperrt werden.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben oder
auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander aus-
geworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen-
ausdehmung des größten Netzes beträgt.
Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Treibnetzfischerei mit mehreren Netzen
muß der Abstand der Netze von einander mindestens das Doppelte der Länge
des größten Netzes betragen.
S. 13.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt
nicht hindern oder stören.
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräthe
müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Schiffe und
Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.