Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Spree von da bis unterhalb Fürstenwalde und durch den Neubau 
eines daselbst beginnenden Kanals bis zum Seddinsee, 
nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festzustellenden 
Projekte 
  
zu l. . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 58 400 000 Mark, 
zu . .. .. .. . . 12 600 000 
im Ganzen die Summe von .. . 71.000 000 Mark 
zu verwenden. 
S. 2. 
Mit der Erbauung des im F. 1 zu Nr. 1 gedachten Schifffahrtskanals ist 
erst vorzugehen, wenn der gesammte zum Bau, einschließlich aller Nebenanlagen, 
nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festzustellenden 
Projekte erforderliche Grund und Boden der Staatsregierung aus Interessentenkreisen 
unentgeltlich und lastenfrei zum Eigenthum überwiesen, oder die Erstattung der 
sämmtlichen, staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung 
oder der Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen 
für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form über- 
nommen und sichergestellt ist. 63 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im F. 1 erwähnten 
Kosten im Wege der Aunleihe eine entsprechende Anzahl von Staatsschuldverschrei- 
bungen auszugeben. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, 
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchem Kurse die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen 
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver- 
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz- 
Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
S. 4. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen 
des F. 3 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister der öffentlichen 
Arbeiten übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. 
  
  
 
	        
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