— 238 —
3) Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des
Kreises zu beschließen, und zu diesem Behufe über das dem Kreise ge-
hörige Grund= beziehungsweise Kapitalvermögen zu verfügen, Anleihen
aufzunehmen und die Kreisangehörigen mit Kreisabgaben zu belasten;
4) innerhalb der Vorschriften der S#. 10 bis 18 den Vertheilungs= und
Aufbringungsmaßstab der Kreisabgaben zu beschließen;
5) den Kreishaushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung
Decharge zu ertheilen (§9. 71 und 74),
6) die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem Kreise
gehörigen Grund= und Kapitalvermögens, sowie der Kreiseinrichtungen
und Anstalten zu erfolgen hat;
7) die Einrichtung von Kreisämtern zu beschließen, die Zahl und Besoldung
der Kreisbeamten zu bestimmen;
8) die Wahlen zum Kreisausschusse (§. 75) und zu den durch das Gesetz
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen
zu vollziehen, sowie besondere Kommissionen und Kommissare für Kreis-
zwecke # bestellen (§. 87).
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des
diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. Gegen das stattgehabte
Wahlverfahren kann jedes Mitglied des Kreistages bis zum Schlusse
des Kreistages Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige
Beschlußfassung über den Einspruch steht dem Kreistage zu;
9) Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem
Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden;
10) die durch Gesetz oder Königliche Verordnung (§. 60) ihm übertragenen
sonstigen Geschäfte wahrzunehmen.
62.
Berufung des Kreistages und Leitung der Verhandlungen auf demselben.
Der Landrath beruft die Kreistagsabgeordneten zum Kreistage durch beson-
dere Einladungsschreiben, unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände, führt
auf demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung
in der Versammlung. In Behinderungsfällen übernimmt der dem Dienst= be-
ziehungsweise Lebensalter nach älteste anwesende Kreisdeputirte den Vorsitz.
Mit Ausnahme dringender Fälle, in welchen die Frist bis zu drei Tagen
abgekürzt werden darf, muß die Einladung sämmtlichen Kreistagsabgeordneten
mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden. Gegenstände, die nicht in die Ein-
ladung zum Kreistage aufgenommen sind, können zwar zur Berathung gelangen,
die Fassung eines bindenden Beschlusses über dieselben darf jedoch erst auf dem
nächsten Kreistage erfolgen.