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(Nr. 9158.) Gesetz über die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der
Provinz Westfalen. Vom 1. August 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für die
Provinz Westfalen, was folgt:
Arti
Die Provinzialordnung vom 29. kn 1875 (Gesetz-Samml. von 1881
S. 234) nebst den dazu ergangenen abändernden und ergänzenden Bestim-
mungen tritt gleichzeitig mit der Kreisordnung für die Provinz mit den sich aus
Artikel II, III) IV ergebenden rire in -
Die I§. 10 und 11 ataln nnt desung
S. 1
Für jeden Kreis mit weniger 44 35 000 Einwohnern wird ein Ab-
geordneter, für jeden Kreis mit 35.000 oder mehr Einwohnern werden zwei
Abgeordnete gewählt. Erreicht die Einwohnerzahl eines Kreises 70 000) so
werden drei Abgeordnete gewählt. Für jede fernere Vollzahl von 50 000 kin
wohnern tritt ein Abgeordneter hinzu.
G. 1
Dem Provinziallandtage bleibt — durch statutarische Anord-
nung zwei angrenzende Landkreise, welche nur einen oder zwei Abgeordnete
zu wählen haben, zu Wahlbezirken zu vereinigen und die Wahlorte zu be-
stimmen.
Artikel II.
An die Stelle des im F. 109 festgesetzten Termins für die Zulässi igkeit der
Erhebung von Poovinzialabgaben nach einer besonderen Vertheilungsart tritt der
31. Dezember 1891
In den Fällen der §#. 107, 108 und 111 sind statt der daselbst in Bezug
genommenen Vorschriften der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, der Städte-
ordnung vom 30. Mai 1853 und des Gesetzes vom 31. Mai 1873 die ent-
sprechenden Vorschriften der gleichzeitig mit diesem Gesetze ergehenden Kreisordnung
für die Provinz Westfalen und der Städteordnung für die Provinz Westfalen
vom 19. März 1856 (Gesetz-Samml. S. 237) maßgebend.
Artikel IV.
Die Schluß-, Uebergangs= und Ausführungsbestimmungen erhalten an
Stelle der I§. 123 ff. folgende Fassung:
123.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Rechte und Pflichten
des bisherigen provinzialständischen Verbandes von Westfalen auf den Pro-
vinzialverband über.