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Provinzialordnung
für die
Provinz Westfalen
vom 1. August 1886.
Erster Titel.
Von den Grundlagen der Provinzialverfassung.
Erster Abschnitt.
Von dem Umfange und der Begrenzung des Provinzialverbandes.
1.
Die Provinz Westfalen bildet einen mit den Rechten einer Korporation aus-
gestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten.
Zum Kommunalverbande der Provinz (Provinzialverband) gehören alle
innerhalb der Grenzen derselben belegenen Kreise und alle zu diesen Kreisen ge-
hörenden Ortschaften.
Diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche bisher zu einem anderen
provinzialständischen Verbande gehört haben, treten aus diesem Verbande aus und
in den Kommunalverband derjenigen Provinz ein, innerhalb deren Grenzen sie
belegen sind.
6. 2.
(Fällt für die Provinz Westfalen fort.)
§. 3.
Die in Folge der Ausführung der Vorschrift des F. 1 erforderliche
Regelung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch den
Minister des Innern zu bewirken.
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichts.
Veränderung der Provinzialgrenzen.
S. 4.
Die Veränderung bestehender Provinzialgrenzen erfolgt durch Gesetz.
Die in Folge einer derartigen Veränderung erforderliche Regelung der
Verhältnisse ist auf dem im F. 3 bezeichneten Wege zu bewirken.