Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Er beschließt zu dem Ende: 
1) über die Verwendung der dem Provinzialverbande aus der Staatskasse 
überwiesenen Jahresrenten und Fonds nach näherer Vorschrift des 
Gesetzes, betreffend die Ausführung der §. 5 und 6 des Gesetzes vom 
30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial- und Kreisverbände, 
2) über die Verwendung der Einnahmen aus sonstigem Kapital- und 
Grundvermögen des Provingalvrcbndes, sowie über die Verwendung 
des Kapitalvermögens selbst, 
3) über die Aufnahme von Anleihen und die Uebernahme von Bürgschaften, 
4) über die Ausschreibung von Provinzialabgaben. 
K. 38. 
IV. Der Provinziallandtag beschließt über die Veräußerung von Grund- 
stücken und Immobiliarrechten. Durch Provinzialstatut kann dem Provinzial- 
ausschusse für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten die Befugniß zur Ver- 
äußerung von Grundstücken minderen Werthes beigelegt werden. 
K. 39. 
V. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung des Rechnungs- 
und Kassenwesens, über die Feststellung des Haushaltsetats, sowie über die Dechar- 
girung der Jahresrechnungen (§9. 101 und 104). 
G. 40. 
VI. Der Provinziallandtag stellt die Grundsätze fest, nach denen die Ver- 
waltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes zu erfolgen hat. 
C. 41. 
VII. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung von Provinzial- 
ämtern, er bestimmt die Zahl, die Besoldung, sowie die Art der Anstellung der 
Beamten und wählt den Landesdirektor (Landeshauptmann), die demselben nach 
§. 93 zugeordneten oberen Beamten, sowie die sonstigen im Provinzialstatute zu 
bezeichnenden leitenden Beamten einzelner Verwaltungszweige. 
g. 42. 
VIII. Der Provinziallandtag vollzieht die Wahlen zum Provinzialausschusse, 
sowie nach Maßgabe der besonderen Gesetze die Wahlen zu den für Zwecke der 
allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kommissionen; er 
bestellt besondere Kommissionen oder Kommissare für Zwecke der kommunalen 
Provinzialverwaltung (F. 99). 
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des diesem 
Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann 
jedes Mitglied des Provinziallandtages innerhalb vier und zwanzig Stunden Ein- 
spruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung über den 
Einspruch steht dem Provinziallandtage zu. 
r. 9159.
	        
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