Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Durch Beschluß des Provinzialausschusses können regelmäßige Sitzungstage 
festgesetzt werden. 
Geschäftsordnung des Provinzialausschusses. 
§. 53. 
Der Prorvinzialausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte 
der Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, anwesend ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich- 
heit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
C. 54. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder oder deren 
Verwandte und Verschwägerte in auf= und absteigender Linie oder bis zu dem 
dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und Ab- 
stimmung nicht Theil nehmen. . 
Ebensowenig darf ein Mitglied bei der Berathung und Beschlußfassung 
über solche Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als öffentlicher 
Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder als Geschäftsführer, Beauftragter 
oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist. 
. 55. 
Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens von mehr als der Hälfte der 
Mitglieder gemäß §. 54 der Provinzialausschuß beschlußunfähig und kann die 
Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter her- 
gestellt werden, so erfolgt die Beschlußnahme durch den Provinziallandtag. 
Kann die Beschlußnahme nicht bis zum Zusammentritte des Provinzial- 
landtages ausgesetzt bleiben, so ist durch den Oberpräsidenten aus den unbethei- 
ligten Mitgliedern des Provinzialausschusses beziehungsweise deren Stellvertretern, 
sowie aus Mitgliedern des Provinziallandtages eine besondere Kommission zu 
bestellen; dieselbe hat aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, wie der Pro- 
vinzialausschuß, zu bestehen. 
. 56. 
Der Vorsitzende des Provinziallandtages und die dem Landesdirektor zu- 
geordneten oberen Beamten (§. 87 und 93) können den Sitzungen des Pro- 
vinzialausschusses mit berathender Stimme beiwohnen. Der Provinzialausschuß 
kann jedoch beschließen, einzelne den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten 
oberen Beamten persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit zu ver- 
handeln. 
§ 57. 
Der Provinzialausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäfts- 
ordnung. Dieselbe bedarf der Genehmigung des Provinziallandtages.
	        
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