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Der Landesdirektor (Landeshauptmann) bedarf der Bestätigung des Königs.
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet der Provinziallandtag zu einer neuen
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so kann der Minister des Innern
die kommissarische Verwaltung der Stelle auf Kosten des Provinzialverbandes
anordnen. Dasselbe findet statt, wenn der Provinziallandtag die Wahl ver-
weigert oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder wählt. Die kom-
missarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl des Provinziallandtages,
deren wiederholte Vornahme ihm jederzeit zusteht, die Bestätigung erlangt hat.
Der Provinzialausschuß ist berechtigt, zur Uebernahme der kommissarischen
Verwaltung geeignete Personen in Vorschlag zu bringen.
g. 88.
Für den Fall einer Behinderung des Landesdirektors, sowie im Falle der
Erledigung der Stelle desselben bestellt der Provinzialausschuß einen Stellvertreter
bis zur Aufnahme der Geschäfte durch den Landesdirektor, beziehungsweise bis
zum Eintritte einer kommissarischen Verwaltung nach Maßgabe des F. 87.
Weder der kommissarische Vertreter, noch der Stellvertreter des Landes-
direktors find als solche stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses.
S. 89.
Der Landesdirektor (Landeshauptmann) wird von dem Oberpräsidenten in
sein Amt eingeführt und vereidigt.
g. 90.
Der Landesdirektor (Landeshauptmann) führt unter der Aufsicht des Pro-
vinzialausschusses die laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung.
Er bereitet die Beschlüsse des Provinzialausschusses vor und trägt für die Aus-
führung derselben Sorge.
b ist der Dienstvorgesetzte sämmtlicher Provinzialbeamten.
Der Landesdirektor vertritt den Provinzialverband nach außen in allen
Angelegenheiten, insbesondere auch da, wo die Gesetze eine Spezialvollmacht ver-
langen. Er verhandelt Namens des Provinzialverbandes mit Behörden und
Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke.
K. 91.
Urkunden, mittelst deren der Provinzialverband Verpflichtungen übernimmt,
müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses des Provinziallandtages
beziehungsweise des Provinzialausschusses von dem Landesdirektor Candeshaumrt.
mann) und von zwei Mitgliedern des Provinzialausschusses unterschrieben und
mit dem Amtssiegel des Landesdirektors versehen sein. In denjenigen Fällen, in
denen es der Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde bedarf, ist dieselbe der Aus-
fertigung in beglaubigter Form beizufügen.