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g. 102.
Bei Vorlegung des Haushaltsetats hat der Provinzialausschuß über die
Verwaltung und den Stand der Angelegenheiten des Provinzialverbandes Bericht
zu erstatten.
F. 103.
Der Provinzialausschuß beziehungsweise in Ausführung der Beschlüsse
desselben der Landesdirektor (Landeshauptmann) haben dafür zu sorgen, daß der
Haushalt nach dem Etat geführt werde.
Der Landesdirektor erläßt die Einnahme= und Ausgabeanweisungen an die
Provinzial= (Landes-) Hauptkasse.
EStatsüberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter
Verantwortung des Provinzialausschusses stattfinden und bedürfen der Genehmigung
des Provinziallandtages.
S. 104.
Die Jahresrechnungen der Provinzial-Hauptkasse sowie der Kassen der
einzelnen Provinzialanstalten sind von den Rendanten derselben innerhalb vier
Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Provinzialaus-
schusse einzureichen.
Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit
seinen Bemerkungen dem Provinziallandtage zur Prüfung, Feselung und Ent-
lastung vorzulegen. Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rechnungen
durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Ausschreibung von Provinzialabgaben.
S. 105.
Der Provinziallandtag kann die Ausschreibung von Provinzialabgaben
beschließen.
Bis zum Erlasse eines besonderen Gesetzes über die Kommunalbesteuerung
gelten hierüber folgende Bestimmungen:
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Provinzialabgaben.
S. 106.
Die Vertheilung der Provinzialabgaben erfolgt auf die einzelnen Land- und
Stadtkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staats-
steuern mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.
C. 107.
Bei dieser Vertheilung kommen die behufs Aufbringung der Kreis= be-
iehungsweise der städtischen Kommunalabgaben in den einzelnen Land= und Stadt-
eisen nach den Vorschriften der IF. 14 bis 16 der Kreisordnung vom 31. Juli