Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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g. 102. 
Bei Vorlegung des Haushaltsetats hat der Provinzialausschuß über die 
Verwaltung und den Stand der Angelegenheiten des Provinzialverbandes Bericht 
zu erstatten. 
F. 103. 
Der Provinzialausschuß beziehungsweise in Ausführung der Beschlüsse 
desselben der Landesdirektor (Landeshauptmann) haben dafür zu sorgen, daß der 
Haushalt nach dem Etat geführt werde. 
Der Landesdirektor erläßt die Einnahme= und Ausgabeanweisungen an die 
Provinzial= (Landes-) Hauptkasse. 
EStatsüberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter 
Verantwortung des Provinzialausschusses stattfinden und bedürfen der Genehmigung 
des Provinziallandtages. 
S. 104. 
Die Jahresrechnungen der Provinzial-Hauptkasse sowie der Kassen der 
einzelnen Provinzialanstalten sind von den Rendanten derselben innerhalb vier 
Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Provinzialaus- 
schusse einzureichen. 
Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit 
seinen Bemerkungen dem Provinziallandtage zur Prüfung, Feselung und Ent- 
lastung vorzulegen. Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rechnungen 
durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Ausschreibung von Provinzialabgaben. 
S. 105. 
Der Provinziallandtag kann die Ausschreibung von Provinzialabgaben 
beschließen. 
Bis zum Erlasse eines besonderen Gesetzes über die Kommunalbesteuerung 
gelten hierüber folgende Bestimmungen: 
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Provinzialabgaben. 
S. 106. 
Die Vertheilung der Provinzialabgaben erfolgt auf die einzelnen Land- und 
Stadtkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staats- 
steuern mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe. 
C. 107. 
Bei dieser Vertheilung kommen die behufs Aufbringung der Kreis= be- 
iehungsweise der städtischen Kommunalabgaben in den einzelnen Land= und Stadt- 
eisen nach den Vorschriften der IF. 14 bis 16 der Kreisordnung vom 31. Juli
	        
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