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1886 beziehungsweise des §. 4 Absatz 3 und 4 der Städteordnung vom 19. März
1856 besonders veranlagten Steuerbeträge auf Höhe der Staatssteuern, welche
von dem ihnen zu Grunde liegenden Einkommen, Grundsteuerreinertrage, Gebäude-
steuernutzungswerthe oder nach dem Umfange des Gewerbe= oder Bergbaubetriebes
zu entrichten wären, mit in Anrechnung. Dagegen bleiben die von einer Be-
lastung mit Kreis= und Gemeindeabgaben ganz oder theilweise befreiten Steuer-
beträge (§§. 17 und 18 der Kreisordnung, F. 4 Absatz 7 ff. der Städteordnung)
mit Einschluß der Steuerbeträge der Militärpersonen außer Ansatz.
KC. 108.
In den einzelnen Land= und Stadtkreisen erfolgt die Aufbringung der auf
sie treffenden Antheile an den Provinzialabgaben gleich den übrigen Kreis= und
beziehungsweise Gemeindebedürfnissen nach den Vorschriften der Kreisordnung be-
ziehungsweise der Städteordnung.
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Wo gegenwärtig mit landesherrlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken
Provinzialabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es dabei
bis zum 31. Dezember 1891 sein Bewenden; es bleibt jedoch dem Provinzial-
landtage überlassen, schon in der Zwischenzeit die Vertheilung auch dieser Pro-
vinzialabgaben nach Maßgabe der 95. 106 und 107 zu beschließen.
Mehr- und Minderbelastung einzelner Theile der Provinz.
C. 110.
Sofern es sich um Provinzialeinrichtungen handelt, welche in besonders
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Theilen der Provinz
zu gute kommen, kann der Provinziallandtag beschließen, für die betreffenden
Kreise eine nach Quoten der direkten Staatssteuern zu bemessende Mehr- oder
Minderbelastung eintreten zu lassen.
Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des Provinzial-
landtages durch Naturalleistungen ersetzt werden.
S. 111.
Die Vertheilung der Provinzialabgaben auf die einzelnen Land= und Stadt-
kreise liegt dem Provinzialausschusse ob.
Der Betrag der von dem Provinziallandtage ausgeschriebenen Provinzial-
abgaben, sowie die Vertheilung desselben auf die Kreise sind durch die Amtsblätter
der Provinz öffentlich bekannt zu machen. In dem Ausschreiben ist der Bedarf
für Verkehrsanlagen besonders anzugeben. In Betreff der Aufbringung dieses
Theils der Provinzialabgaben von Seiten der Landkreise gelten die Vorschriften
des §. 12 Absatz 1 Satz 2 der Kreisordnung vom 31. Juli 1886.
Ces. Samml. 1886. (Nr. 9159.) 52