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Neklamationen gegen die Veranlagung zu den Provinzialabgaben.
S. 112.
Reklamationen der Kreise gegen die Vertheilung der Provinzialabgaben
unterliegen der Beschlußfassung des Provinzialausschusses.
ie Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach erfolgter
Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Provinzialausschusse anzubringen.
Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
§. 113.
Die Jahlung der Provinzialabgabe darf durch die Reklamation beziehungs-
weise Klage nicht aufgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren
Rückerstattung des etwa zu viel Bezahlten zu den bestimmten Terminen erfolgen.
Dritter Titel.
Von der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten
der Provinzialverbände.
S. 114.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu handhabende Aufsicht über die Ver-
waltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes wird von dem Oberpräsidenten,
in höherer Instanz von dem Minister des Innern geübt.
Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb zwei Wochen zulässig.
S 115.
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in diesem Gesetze zugewiesenen
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Bestimmungen der Gesetze
gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde.
S. 11.
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der
Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsicht der Akten, insbesondere auch der
Haushaltsetats und Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäftsrevisionen, sowie
in der Verbindung mit denselben Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen.
S. 117.
Der Oberpräsident ist befugt, an den Berathungen des Provinzialausschusses
und der Provinzialkommissionen entweder selbst oder durch einen zu seiner Ver-
tretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.