Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 280 — 
S. 7. 
Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber 
die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. Die 
Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange aufzubewahren, 
bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechtskräftig ent- 
schieden ist. 
§. 8. 
Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche die absolute Stimmen- 
mehrheit (mehr als die Hälfte der SEtimmey) erhalten haben. 
Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so wird zu einer engeren 
Wahl zwischen denjenigen zwei Personen geschritten, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden zu 
ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen, beziehungsweise 
wer als schließlich gewählt zu betrachten ist. 
S. 9. 
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. 
*“5 
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie 
gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die An- 
nahme oder Ablehnung innerhalb längstens fünf Tagen zu erklären. Wer diese 
Erklärung nicht abgiebt, wird als ablehnend betrachtet. 
K. 11. 
Wahlen, welche auf dem Provinziallandtage selbst vorzunehmen sind, können 
auch durch Akklamation stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt. 
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.