Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 34. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen über die
Umzugskosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staats stehenden
Privateisenbahnen, S. 285. — Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung
der Bestimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der
unter der Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen, S. 236. — Verfügung des Justig-
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Thell des Bezirko des Amtsgerichts
Otterndorf, S. 287. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Reglerungs-Amtsblättrr publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 288.
Mr. 9161.) Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Be-
stimmungen über die Umzugskosten der Beamten der Staatselsenbahnen und
der unter der Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen. Vom
5. September 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen c9
verordnen auf Grund des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Umzugskosten der
Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877 (Gesetz Samml. S. 15) unter Abänderung
und Erzänzung der Bestimmungen des §. 1 der Verordnung, betreffend die
Umzugskosten von Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung
des Staats stehenden Privateisenbahnen, vom 26. Mai 1877 (Gesetz-Samml.
S. 173), was folgt:
I. Die nachstehend aufgeführten etatsmäßig angestellten Beamten der
Staatseisenbahnen und der unter der Verwaktung des Staats stehenden
Privateisenbahnen erhalten bei Versetzungen eine n für Umzugs-
kosten nach folgenden Sätzen:
auf allgemeine auf Transportkosten
« für je 10 Kilometer:
1) Zugfühter ... 180 Mark 6 Mark,
2) Weichensteller I. Klasse. 150 5
Ges. Samm. 1886. (Nr. 9161—9162. 54
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1886.