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Weserstrecke von Bremen abwärts bis Vegesack erforderlichen Schifffahrtszeichen
gleichmäßige Anwendung.
Artikel 2.
Die Urkunden über die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages sollen
so bald als thunlich in Berlin ausgewechselt werden.
Artikel 3.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit der Auswechselung der Urkunden über
die Ratifikation desselben in Kraft.
So geschehen Berlin, den 20. März 1886.
(L. S.) Wendt. (I. S.) v. Buttel. (L. S.) Dr. Meier.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat am 9. Dezember 1886 stattgefunden.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 30. August 1886, betreffend die Genehmigung
eines Nachtrages zu dem Statut der Preußischen Central-Bodenkredit-
Aktiengesellschaft vom 21. März 1870, sowie die Bestätigung des dieser
Gesellschaft unter dem 21. März 1870 ertheilten Allerhöchsten Privilegiums
zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Pfandbriefe und Kommunal=
Obligationen nach Maßgabe dieser Statut-Aenderungen, durch Extrabeilage
zum Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam Nr. 51, ausgegeben
den 17. Dezember 1886)
der Allerhöchste Erlaß vom 28. Oktober 1886, betreffend die Genehmigung
mehrerer Aenderungen und Ergänzungen zu dem revidirten Statute des
Danziger Hypothekenvereins vom 28. April 1882, sowie die Bestätigung,
des diesem Vereine behufs Ausgabe auf den Inhaber lautender Pfand-
briefe unter dem 21. Dezember 1868 ertheilten Allerhöchsten Privilegiums
für die nach Maßgabe des geänderten Statuts auszugebenden Pfandbriefe,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Danzig Nr. 48 S. 269,
ausgegeben den 27. November 1886.
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Redigirt im Bureau des Staateministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.