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Aenderungen der Diözesansynodalverbände können nur nach Anhörung der
betheiligten Diözesansynoden und im Einverständnisse mit der Gesammtsynode von
der Kirchenregierung vorgenommen werden.
Die Diözesansynode besteht:
1) aus dem Superintendenten und sämmtlichen ein Pfarramt innerhalb des
Diözesansynodalverbandes definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen,
2) aus der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder.
Von den letzteren wird die eine Hälfte aus den derzeitigen oder früheren
Kirchenältesten, soweit diese nicht in Gemäßheit der §#§. 40 und 42 dieser Ordnung
aus ihrem Amte geschieden sind, die andere Hälfte aus den Gemeindeverordneten
der Gemeinde oder angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des
Diözesansynodalverbandes dergestalt gewählt, daß jede Gemeinde die doppelte Anzahl
von Mitgliedern entsendet, als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode hat.
Die Wahlen der weltlichen Mitglieder erfolgen auf sechs Jahre und werden
von den großen Presbyterien in geheimer Abstimmung mittelst Stimmzettel voll-
zogen, bei zu einer Pfarrei verbundenen Kirchengemeinden von den vereinigten
großen Presbyterien. Für jedes weltliche Mitglied ist ein Stellvertreter für Ver-
hinderungsfälle zu wählen.
S. 48.
Militärgeistliche, Anstaltsgeistliche und ordinirte Pfarrgehülfen wohnen der
Synode mit berathender Stimme bei. Lettere können jedoch den Pfarrer, dem
sie zugeordnet sind, auf der Synode vertreten, wenn derselbe am Erscheinen ver-
bindert ist.
S. 49.
Den Vorsitz in der Diözesansynode führt der Superintendent. Der Vorsitzende
beruft die Synode unter Angabe der Tagesordnung, eröffnet und schließt die
Sitzungen und sorgt für die vorbereitenden Arbeiten. Er leitet die Verhandlungen,
bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände und ist für Aufrecht-
haltung der Ordnung verantwortlich.
§. 50.
Die Diözesansynode versammelt sich jährlich einmal an dem von ihr bestimmten
Orte. Diese Jahresversammlungen können nur mit Genehmigung des Konsistoriums
ausgesetzt werden. Außerordentliche Versammlungen werden im Fall des Bedürf-
nisses vom Konsistorinm angeordnet. Die Dauer der Versammlung ist der Regel
nach auf einen Tag beschränkt. Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern nicht
Ausschluß der Oeffentlichkeit von der Synode beschlossen wird. Jede Sitzung
wird mit Gebet eröffnet und geschlossen.
Mit Zustimmung des Kirchenregiments können zur Beschlußnahme über
etwaige gemeinsame Angelegenheiten mehrere Diözesansynoden zu vereinigter Ver-
sammlung berufen werden.