Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Aenderungen der Diözesansynodalverbände können nur nach Anhörung der 
betheiligten Diözesansynoden und im Einverständnisse mit der Gesammtsynode von 
der Kirchenregierung vorgenommen werden. 
Die Diözesansynode besteht: 
1) aus dem Superintendenten und sämmtlichen ein Pfarramt innerhalb des 
Diözesansynodalverbandes definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen, 
2) aus der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder. 
Von den letzteren wird die eine Hälfte aus den derzeitigen oder früheren 
Kirchenältesten, soweit diese nicht in Gemäßheit der §#§. 40 und 42 dieser Ordnung 
aus ihrem Amte geschieden sind, die andere Hälfte aus den Gemeindeverordneten 
der Gemeinde oder angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des 
Diözesansynodalverbandes dergestalt gewählt, daß jede Gemeinde die doppelte Anzahl 
von Mitgliedern entsendet, als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode hat. 
Die Wahlen der weltlichen Mitglieder erfolgen auf sechs Jahre und werden 
von den großen Presbyterien in geheimer Abstimmung mittelst Stimmzettel voll- 
zogen, bei zu einer Pfarrei verbundenen Kirchengemeinden von den vereinigten 
großen Presbyterien. Für jedes weltliche Mitglied ist ein Stellvertreter für Ver- 
hinderungsfälle zu wählen. 
S. 48. 
Militärgeistliche, Anstaltsgeistliche und ordinirte Pfarrgehülfen wohnen der 
Synode mit berathender Stimme bei. Lettere können jedoch den Pfarrer, dem 
sie zugeordnet sind, auf der Synode vertreten, wenn derselbe am Erscheinen ver- 
bindert ist. 
S. 49. 
Den Vorsitz in der Diözesansynode führt der Superintendent. Der Vorsitzende 
beruft die Synode unter Angabe der Tagesordnung, eröffnet und schließt die 
Sitzungen und sorgt für die vorbereitenden Arbeiten. Er leitet die Verhandlungen, 
bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände und ist für Aufrecht- 
haltung der Ordnung verantwortlich. 
§. 50. 
Die Diözesansynode versammelt sich jährlich einmal an dem von ihr bestimmten 
Orte. Diese Jahresversammlungen können nur mit Genehmigung des Konsistoriums 
ausgesetzt werden. Außerordentliche Versammlungen werden im Fall des Bedürf- 
nisses vom Konsistorinm angeordnet. Die Dauer der Versammlung ist der Regel 
nach auf einen Tag beschränkt. Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern nicht 
Ausschluß der Oeffentlichkeit von der Synode beschlossen wird. Jede Sitzung 
wird mit Gebet eröffnet und geschlossen. 
Mit Zustimmung des Kirchenregiments können zur Beschlußnahme über 
etwaige gemeinsame Angelegenheiten mehrere Diözesansynoden zu vereinigter Ver- 
sammlung berufen werden.
	        
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