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10) im Falle ein großes Presbyterium die Wahl der Kirchenältesten ver-
weigert, oder gesetzlich nicht wählbare Personen gewählt hat, für die
anstehende Wahlperiode die Kirchenältesten zu ernennen (F. 41),
11) darüber zu befinden, ob ein im Amt befindlicher Kirchenältester oder
Gemeindeverordneter die gesetzlichen Eigenschaften zur Amtsführung ver-
loren hat (§§. 35, 40),
12) die Mitaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und alle in kirchlichen
Berufsämtern stehenden Personen mit dem Rechte zu üben, zu ver-
mahnen und zu warnen, wenn dieses aber fruchtlos bleibt, die Sache
der zuständigen Disziplinarbehörde vorzulegen;
13) die Disziplinargewalt über die Kirchenältesten und die Gemeindeverord-
neten auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung oder Verweis zu ertheilen
und wegen grober Pflichtwidrigkeit sowie wegen Verlustes einer zur
Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft Entlassung aus dem Amte zu
verfügen;
14) die Kirchenzucht und die kirchliche Ordnung in der Beschwerdeinstanz
(§. 14) zu handhaben;
15) die Mitaufsicht über die Verwaltung des Pfarr= und Kirchenvermögens
der Gemeinden der Dihzese zu führen, wie dies in einer vom Kon-
sistorium zu erlassenden Verwaltungsordnung im näheren bestimmt
werden wird.
In den Fällen Nr. 11, 13, 14 erfolgt die Entscheidung nach Untersuchung
der Sache und nach Vernehmung des Betheiligten. Derselbe ist zu den Verhand-
lungen zu laden und mit seiner Vertheidigung, sei es in Person oder durch einen
Bevollmächtigten, zuzulassen. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und mit
Gründen zu versehen. Dem Betheiligten steht Berufung an das Konsistorium
binnen einer Ausschließungsfrist von vier Wochen zu. Lautet die angefochtene Ent-
scheidung auf Verlust des Wahlrechts oder Entlassung aus dem Amte, so kann
das Konsistorium nur unter Zuziehung des Ausschusses der Gesammtsynode
entscheiden.
Iweiter Abschnitt.
Gesammtsynode.
55.
Die Gesammtsynode besteht:
1) aus dem Generalsuperintendenten der reformirten, der lutherischen und
der unirten Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks;
2) aus den sämmtlichen Superintendenten;
3) aus einem Mitgliede der theologischen Fakultät zu Marburg, welches von
dieser selbst gewählt wird;
(Nr. 9103.)