Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Diese Kasse wird gebildet aus den Erträgen einer Umlage, welche nach dem 
Maßstab des Ueberschusses der einzelnen Kirchenkassen auf diese vertheilt wird. 
Hierbei wird derjenige Theil der Ueberschüsse nicht eingerechnet, welcher aus 
Kapitalien stammt, deren Zweckbestimmung nach Stiftungsurkunden, Schenkungs- 
urkunden oder letztwilligen Verfügungen und ähnlichen Titeln die Verwendung 
zu den genannten Kosten ausschließt. 
Der nöthige Bedarf und die Vertheilungsmatrikel werden zuerst vom 
Konsistorium, später von dem Gesammtsynodalausschuß unter Zustimmung des 
Konsistoriums festgestellt. 
Bei der Feststellung der Vertheilungsmatrikel ist auf sonstige Leistungen 
der Gemeinden, und zwar auch der politischen, zu kirchlichen Zwecken angemessene 
Rücksicht zu nehmen. 
. 68. 
Sollte durch die Umlage der Bedarf der Synodalkasse nicht gedeckt werden 
könen, so ist das Fehlende von den Gemeinden des Gesammtsynodalbezirks auf- 
zubringen. 
Die Gemeindebeiträge werden von der Gesammtsynode nach Monats- 
beträgen direkter Staatssteuern, soweit dieselben persönliche Steuern sind, aus- 
geschrieben, von den Kastenmeistern (Kirchenrechnungsführern) erhoben und im 
Ganzen an die Synodalkasse abgeliefert. 
g. 69. 
Die Gesammtsynodalkasse wird unter Aufsicht des Synodalausschusses durch 
einen von letzterem zu bestellenden Rechnungsführer verwaltet. 
G. 70. 
Soweit nicht durch statutarische Bestimmungen ein anderer Vertheilungsfuß 
eingeführt wird, sind auch die von den Gemeinden zu erhebenden Gemeindeumlagen 
nach Monatsbeträgen direkter Staatssteuern, soweit dieselben persönliche Steuern 
sind, auszuschreiben. 
S. 71. 
Die Mitglieder 
a) der Diözesansynode erhalten keine Diäten; 
b) des Diözesansynodalvorstandes, wenn sie als solche sich versammeln, 
Diäten im Betrage von fünf Mark täglich; 
c) des Gesammtsynodalvorstandes, der Gesammtsynode und des Synodal- 
ausschusses Diäten im Betrage von zehn Mark täglich. 
An Reisekosten erhalten die Synodalen zehn Pfennige für jedes Kilometer 
Eisenbahn, Dampfschiff oder Post, dreißig Pfennige für jedes Kilometer, welches 
nicht auf diese Weise zurückzulegen ist.
	        
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