Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 9. —
Inhalt: Geseb, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-· Etats für das Jahr vom 1. April 1886/87,
S. 55. — Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1886/87, S. ös.
(Nr. 9113.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom
1I. April 1886/87. Vom 31. März 1886.
Wir Wilhelm b von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
X. I.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1886/87 wird
in Einnahme
auf 1299 474 312 Mark und
in Ausgabe
auf 1299 474 312 Mark,
nämlich
auf 1262 836 621 Mark an fortdauernden und
auf 36 637 691 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt.
S. 2.
Im Jahre vom 1. April 1886/87 können nach Anordnung des Finanz-
ministers verzinsliche Schatanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Mark,
welche vor dem 1. Januar 1888 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden.
Auf dieselben finden die Bestimmungen der §. 4 und 6 des Gesetzes vom
28. September 1866 (Gesetz= Samml. S. 607) Anwendung.
Ges. Samml. 1886. (Tr. 9113—9114.) 12
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1886.