Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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digung ankommt, durch die für dergleichen Geschäfte ausgebildeten, von der 
hatemmision nach Anhörung des Konsolidationsvorstandes zu bestimmenden 
ersonen. 
Einigen sich die Parteien über eine bestimmte Person als Sachverständigen, 
so hat die Generalkommission, sofern nicht eine in Rücksicht auf Sachkunde oder 
sonstige erhebliche Umstände unangemessene Wahl vorliegt, diese Person als Sach- 
verständigen zu bestimmen. 
K. 17. 
Ist vom Kommissar auf Grund seiner eigenen Sachkunde oder auf Grund 
der Gutachten Sachverständiger entschieden worden (98#. 12, 16 dieses Gesetzes), so 
kann zur Rechtfertigung des gegen die kommissarische Entscheidung eingelegten 
Rekurses die Einholung des Gutachtens eines anderen Kommissars oder anderer 
Sachverständigen beantragt werden. 
K. 18. 
Bei Streitigkeiten über die Taxation (Bonitirung) findet das schiedsrichter- 
lche Verfahren statt (§§. 19 ff. dieses Gesetzes). 
Die Würdigung der im F§. 16 bezeichneten Gegenstände darf nur im Ein- 
Vueständniß aller Betheiligten durch schiedsrichterliches Verfahren stattfinden. 
G. 19. 
Wenn die Parteien sich über andere Personen nicht vereinigen, so wählt 
jde von ihnen einen der Schiedsrichter aus den Kreisverordneten. Bei Meinungs- 
verschiedenheiten der Schiedsrichter unter einander entscheidet ein von den Par- 
teen im beiderseitigen Einverständnisse gewählter und in Ermangelung eines solchen 
Einverständnisses ein von der Generalkommission zu ernennender Obmann. 
KC. 20. 
Das Verhältniß der Schiedsrichter zum Kommissar, die Art und Weise, 
wie die Streitpunkte zu ihrer Entscheidung vorzubereiten sind, das bei ihren Ent- 
scheidungen zu beobachtende Verfahren und deren Beziehungen zur Entscheidung 
der Hauptsache sollen durch eine von dem Ressortminister zu erlassende Instruktion 
bestinmmt werden. 
Gegen die nach gehöriger Einleitung der Sache ergangenen Aussprüche 
der schiedsrichterlichen Kommission ist der Rekurs nicht zulässig. 
G. 21. 
Uebertragungen aus einem Zutheilungsbezirk in einen anderen sind, wenn 
sie die halbe Minimalgröße überschreiten, ohne ausdrückliche Zustimmung der 
übrigen Theilnehmer nur zulässig, sofern sie durch die Rücksicht auf überwiegende 
wirthschaftliche Verhältnisse geboten erscheinen. Vor der Uebertragung ist der 
Konsolidationsvorstand über dieselben zu hören. 
(r#. 9181.)
	        
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