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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 12.
Inhalt: Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen An-
gelegenheiten, S. l1oS. — Allerhöchster Erlaß, betreffend den Bau und demnächstigen Betrieb der
durch das Geseyz vom 1. April 1887 zur Ausführung genehmigten Eisenbahnen, S. 109. — Ver-
fügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke
der Amtsgerichte Dorum, Northeim und Osten, S. 111. — Bekanntmachung der nach dem
Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden rc., S. 112.
(Nr. 9187.) Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten ge-
meinschaftlichen Angelegenheiten. Vom 2. April 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
. 1.
Für gemeinschaftliche, durch ein Auseinanderset fahren begründete
Angelegenheiten, als Wege, Triften, Gräben, Trankstätten, , Lehm- Sand-, Kalk-
und Mergelgruben, Kalk= oder andere Steinbrüche und Aehnliches, kann de- Ver-
tretung der Gesammtheit der Bahheiligten Dritten gegenüber, sowie die Verwaltung
auch nach beendigtem Aus sverfahren von der Auseinandersetzungs-
behörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt werden.
Die Regelung erfolgt auf Antrag.
Sie unterbleibt insbesondere, wenn
1) die Vertretung oder Verwaltung anderweitig geregelt ist, oder
2) die Zuziehung der einzelnen Betheiligten selbst oder ihrer Vertreter ohne
unverhältnißmäßigen Zeit= oder Kostenaufwand erfolgen kann.
G. 2.
Die Vertretung und Verwaltung ist vorbehaltlich der Bestimmungen des
§. 9 dem Gemeindevorstande zu übertragen.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9187.) 19
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1887.