Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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S. 6. 
Ist dem Gemeindevorstande die Vertretung übertragen, so untersteht derselbe 
in dieser Beziehung der Kommunalaufsichtsbehörde. Insoweit ihm die Ver- 
waltung übertragen ist, finden die Vorschriften, welche für Gemeindenngeleger en 
heiten bezüglich der Verwaltung, der Aufsicht des Staats und der den 
gliedern zustehenden Rechtsmittel gelten, sinngemäße Anwendung. 
Der Verwalter hat insbesondere für die Ausführung der zur ordnungs- 
mäßigen Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen erforderlichen Arbeiten durch 
die Verpflichteten zu sorgen. 
st im sverfahren ein Beitragsverhältniß für die Ver- 
theilung d˙r aufzunendenen zunie nicht festgesetzt, so liegt die Unterhaltung den 
Betheiligten nach Verhältniß ihrer Theilnahmerechte ob. Soweit letztere aus dem 
Rezesse nicht klar hervorgehen, haben die Betheiligten nach Verhältniß des Grund- 
steuerreinertrages ihrer bei der Auseinandersetzung ausgewiesenen Landabfindungen 
beizutragen. Nach demselben Verhältniß ist der auf eine zerstückelte Landabfindung 
fallende Beitrag von den Besitzern der Trennstücke aufzubringen. 
Ist die Unterhaltung von den Betheiligten gemeinschaftlich oder in der 
Weise zu bewirken, daß jeder Betheiligte die an seine Grundstücke anstoßenden 
oder sonst bestimmte Theile der Anlagen zu unterhalten hat, so bedarf es einer 
Aufforderung an den einzelnen Betheiligten, seiner Unterhaltungspflicht nachzu- 
kommen, nicht. Es genügt eine in ortsüblicher Weise bekannt zu machende 
öffentliche Aufforderung. 
S. 7. 
Die Entscheidungen der Auseinandersetzungsbehörde erfolgen in den Fällen 
des §. 1 in Verbindung mit §. 3 Absatz 2, des ¾h 4 Absatz 3 und des §. 5 
Absatz 2 durch Beschluß. 
Der Beschluß, durch welchen die Vertretung und Verwaltung übertragen 
wird, hat die Angabe des bestellten Vertreters oder Verwalters der betheiligten 
Grundstücke und der Besitzer derselben nach Maßgabe des Rezesses, sowie der 
gemeinschaftlichen Angelegenheiten, auf welche die Vertretung oder die Verwaltung 
sich erstrecken soll, zu enthalten. 
Der Beschluß, durch welchen die Genehmigung zur Verfügung über die 
Substanz ertheilt wird, hat die genaue Bezeichnung der genehmigten Verfügung 
und des Gegenstandes derselben, sowie, wenn es sich um ein gemeinschaftliches 
Grundstück handelt, die Bezeichnung desselben nach dem Rezeß und der Grund- 
steuermutterrolle zu enthalten. In dem Beschluß ist zugleich darüber Bestimmung 
zu treffen, ob und an wen eine den Betheiligten zu gewährende Entschädigung 
auszuhändigen, oder ob eine Geldentschädigung zu hinterlegen ist. 
. S. 
Hat ein gemeinschaftliches Grundstück kein besonderes Blatt im Grundbuche 
und ist das Antheilsrecht auf den Grundbuchblättern der iErtheiligten Grundstücke 
(Nr. 9197.) 
 
	        
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