— 197 —
die einstweilige Verwaltung der Provinzialsynodalkasse für West-
preußen auf Grund einer Auseinandersetzung, welche der evangelische
Oberkirchenrath des Näheren regelt.
3) Die Zuziehung von Abgeordneten zu den durch das Konsistorium
in Danzig veranstalteten Prüfungen der theologischen Kandidaten
fällt so lange fort.
Dieser Erlaß ist durch das Kirchliche Gesetz= und Verordnungsblatt zu ver-
öffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. März 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Hermes.
(Nr. 9211.) Gesetz, betreffend dio Theilung von Kreisen in den Provinzen Posen und
Westpreußen. Vom 6. Juni 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für die Provinzen Posen
und Westpreußen, was folgt:
S. 1.
Es werden unter Einbeziehung von Theilen der Kreise Schrimm und Wreschen
aus den Kreisen Adelnau, Birnbaum, Buk, Czarnikau, Fraustadt, Gnesen, Kosten,
Kröben, Krotoschin, Pleschen, Landkreis Posen und Schildberg in der Provinz
Posen und den Kreisen Landkreis Danzig und Neustadt in Westpreußen in der
Provinz Westpreußen, sowie aus Theilen der Kreise Mogilno, Schubin und
Wongrowitz in der Provinz Posen, und der Kreise Culm, Landkreis Danzig,
Graudenz, Pr. Stargard, Strasburg und Thorn in der Provinz Westpreußen
die in der Anlage verzeichneten Kreise gebildet.
§. 2.
Für die Wahlen zum Abgeordnetenhause wird der neue Kreis Briesen mit
dem Wahlbezirke Thorn-Culm und der Kreis Dirschau mit dem Wahlbezirke
Berent-Pr. Stargard vereinigt. Ferner wird der neue Kreis Znin mit den
Kreisen Mogilno und Wongrowitz und der Kreis Witkowo mit dem Kreise Gnesen
zu je einem Wahlbezirke verbunden. Zum Wahlorte des Wahlbezirks Znin-
Mogilno-Wongrowitz, welcher zwei Abgeordnete zu wählen hat, wird die Stadt
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9210—9211.) 36