Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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die einstweilige Verwaltung der Provinzialsynodalkasse für West- 
preußen auf Grund einer Auseinandersetzung, welche der evangelische 
Oberkirchenrath des Näheren regelt. 
3) Die Zuziehung von Abgeordneten zu den durch das Konsistorium 
in Danzig veranstalteten Prüfungen der theologischen Kandidaten 
fällt so lange fort. 
Dieser Erlaß ist durch das Kirchliche Gesetz= und Verordnungsblatt zu ver- 
öffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. März 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
Hermes. 
(Nr. 9211.) Gesetz, betreffend dio Theilung von Kreisen in den Provinzen Posen und 
Westpreußen. Vom 6. Juni 1887. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für die Provinzen Posen 
und Westpreußen, was folgt: 
S. 1. 
Es werden unter Einbeziehung von Theilen der Kreise Schrimm und Wreschen 
aus den Kreisen Adelnau, Birnbaum, Buk, Czarnikau, Fraustadt, Gnesen, Kosten, 
Kröben, Krotoschin, Pleschen, Landkreis Posen und Schildberg in der Provinz 
Posen und den Kreisen Landkreis Danzig und Neustadt in Westpreußen in der 
Provinz Westpreußen, sowie aus Theilen der Kreise Mogilno, Schubin und 
Wongrowitz in der Provinz Posen, und der Kreise Culm, Landkreis Danzig, 
Graudenz, Pr. Stargard, Strasburg und Thorn in der Provinz Westpreußen 
die in der Anlage verzeichneten Kreise gebildet. 
§. 2. 
Für die Wahlen zum Abgeordnetenhause wird der neue Kreis Briesen mit 
dem Wahlbezirke Thorn-Culm und der Kreis Dirschau mit dem Wahlbezirke 
Berent-Pr. Stargard vereinigt. Ferner wird der neue Kreis Znin mit den 
Kreisen Mogilno und Wongrowitz und der Kreis Witkowo mit dem Kreise Gnesen 
zu je einem Wahlbezirke verbunden. Zum Wahlorte des Wahlbezirks Znin- 
Mogilno-Wongrowitz, welcher zwei Abgeordnete zu wählen hat, wird die Stadt 
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9210—9211.) 36
	        
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