Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinziallandtages 
die Städteordnung auch anderen, als den bisher auf dem Provinziallandtage im 
Stande der Städte vertretenen Gemeinden auf ihren Antrag verliehen werden 
(. 1 Absatz 2 der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856, 
Gesetz-Samml. S. 400). 
6 22. 
Die Abänderung der Landbürgermeistereien (§. 9 der Gemeindeordnung 
vom 23. Juli 1845, F. 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Luständigkeit der 
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883) erfolgt 
fortan durch den Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksaus- 
schusse nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Gemeindevorsteher und dem Bürgermeister in den Land- 
bürgermeistereien, sowie von den Beamten der Gemeinden und Land- 
bürgermeistereien. 
G. 23. 
Wahl der Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter. 
Der Gemeindevorsteher und dessen Stellvertreter (Beistand), sowie die 
Bezirks-, Dorf= oder Bauerschaftsvorsteher werden von dem Gemeinderathe aus 
der Zahl der zur Ausübung des Stimmrechtes befähigten Gemeindemitglieder auf 
die Dauer von sechs Jahren durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. 
Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten 
Wahlreglements. 
Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Landrath. 
Vor der Bestätigung ist der Bürgermeister mit seinem Gutachten zu hören. 
Die Bestätigung kann unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. 
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Ecrhält 
auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath auf den Vorschlag des 
Bürgermeisters unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter auf 
so lange, bis eine erneute Wahl die Bestätigung erlangt hat. Dasselbe findet 
statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt. 
In denjenigen Gemeinden, welche für sich allein eine Landbürgermeisterei 
bilden, ist der Bürgermeister zugleich Gemeindevorsteher. Der §. 74 der Gemeinde- 
ordnung vom 23. Juli 1845 wird aufgehoben. 
S. 24. 
Ernennung der Bürgermeister der Landbürgermeistereien. 
Für jede Landbürgermeisterei wird von dem Oberpräsidenten ein Bürger- 
meister auf Lebenszeit ernannt. 
Ees. Samml. 1887. (Nr. 9213.) 39
	        
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