— 217 —
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinziallandtages
die Städteordnung auch anderen, als den bisher auf dem Provinziallandtage im
Stande der Städte vertretenen Gemeinden auf ihren Antrag verliehen werden
(. 1 Absatz 2 der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856,
Gesetz-Samml. S. 400).
6 22.
Die Abänderung der Landbürgermeistereien (§. 9 der Gemeindeordnung
vom 23. Juli 1845, F. 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Luständigkeit der
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883) erfolgt
fortan durch den Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksaus-
schusse nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Gemeindevorsteher und dem Bürgermeister in den Land-
bürgermeistereien, sowie von den Beamten der Gemeinden und Land-
bürgermeistereien.
G. 23.
Wahl der Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter.
Der Gemeindevorsteher und dessen Stellvertreter (Beistand), sowie die
Bezirks-, Dorf= oder Bauerschaftsvorsteher werden von dem Gemeinderathe aus
der Zahl der zur Ausübung des Stimmrechtes befähigten Gemeindemitglieder auf
die Dauer von sechs Jahren durch absolute Stimmenmehrheit gewählt.
Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten
Wahlreglements.
Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Landrath.
Vor der Bestätigung ist der Bürgermeister mit seinem Gutachten zu hören.
Die Bestätigung kann unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden.
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Ecrhält
auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath auf den Vorschlag des
Bürgermeisters unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter auf
so lange, bis eine erneute Wahl die Bestätigung erlangt hat. Dasselbe findet
statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt.
In denjenigen Gemeinden, welche für sich allein eine Landbürgermeisterei
bilden, ist der Bürgermeister zugleich Gemeindevorsteher. Der §. 74 der Gemeinde-
ordnung vom 23. Juli 1845 wird aufgehoben.
S. 24.
Ernennung der Bürgermeister der Landbürgermeistereien.
Für jede Landbürgermeisterei wird von dem Oberpräsidenten ein Bürger-
meister auf Lebenszeit ernannt.
Ees. Samml. 1887. (Nr. 9213.) 39