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g. 63.
Abfassung besonderer Propositionen für den Kreistag und Zustellung derselben an die
Kreistagsmitglieder.
Soll auf dem Kreistage Beschluß gefaßt werden:
1) über die Festsetzung des Abgabenvertheilungsmaßstabes in Gemäßheit
des §. 12,
2) über Mehr- und Minderbelastungen einzelner Kreistheile in Gemähheit
des F. 13
3) über solche Gegenstände, welche Kreisausgaben nothwendig machen, die
nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Kreises beruhen,
so ist ein ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher über
a) den Zweck desselben,
b) die Art der Ausführung,
c) die Summe der zu verwendenden Kosten,
d) die Aufbringungsweise
das Nöthige enthält, von dem Kreisausschusse auszuarbeiten und jedem Abgeord-
neten mindestens vierzehn Tage vor Abhaltung des Kreistages schriftlich zuzustellen.
Die Frist darf bis zu drei Tagen abgekürzt werden, wenn einem Nothstande vor-
gebeugt oder abgeholfen werden soll.
S. 64.
Oeffentlichkeit der Kreistagssitzungen.
Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände
kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der Versammlung
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
S. 65.
Beschlußfähigkeit des Kreistages.
Der Kreistag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mit-
glieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mitglieder
des Kreistages, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand
berufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten
Jusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
S. 66.
Ausschluß von den Verhandlungen des Kreistages wegen persönlichen Interesses.
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Kreises darf der-
jenige nicht theilnehmen, dessen Interesse mit dem des Kreises in Widerspruch steht.
Ces. Samml. 1887. (Nr. 9213.) 41